Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Sonderausstattung
  • Zubehör
  • Abgrenzung

1 So kontieren Sie richtig!

 

Praxis-Wegweiser:

"Das richtige Konto"

Kontenbezeichnung

Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung
Eigener Kontenplan SKR 03
  0490
IKR  
0870 SKR 04
  0690
 

Kostenstelle/

Schlüssel
 

Praxis-Wegweiser:

"Das richtige Konto"

Kontenbezeichnung

Pkw
Eigener Kontenplan SKR 03
  0320
IKR  
0841 SKR 04
  0520
 

Kostenstelle/

Schlüssel

So kontieren Sie richtig!

Erwirbt der Unternehmer einen Firmenwagen, bucht er die Anschaffungskosten, zu denen auch die Sonderausstattungen gehören, auf das Konto "Pkw" 0320 (SKR 03) bzw. 0520 (SKR 04). Für Zubehör können verschiedene Konten in Betracht kommen. Ein mobiles Navigationsgerät bucht er auf das Konto "Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung" 0490 (SKR 03) bzw. 0690 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung

an Bank

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Abgrenzung von Zubehör

Herr Huber hat im Januar einen neuen Firmenwagen erworben, der ihm wie folgt in Rechnung gestellt wurde:

 
Pkw zum Grundpreis von 20.000 EUR
Navigationssystem (fest eingebaut) 1.780 EUR
Ausstattungspaket I (Alu-Felgen, Sonderlackierung,  
Lichtsystem, Park-Distance-Control usw.) 2.820 EUR
Autotelefon  1.100 EUR
Zwischensumme 25.700 EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer  4.883 EUR
Rechnungsbetrag 30.583 EUR

Das Autotelefon ist als eigenständiges Wirtschaftsgut zu behandeln, das nicht zusammen mit dem Pkw abgeschrieben wird.[1]

Buchungsvorschlag:

SKR 03

 
0320 Pkw 24.600        
0490 Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung 1.100        
1576 Abziehbare Vorsteuer 19 % 4.883 an 1200 Bank 30.583

SKR 04

 
0520 Pkw 24.600        
0690 Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung 1.100        
1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 4.883 an 1800 Bank 30.583

Nach der amtlichen Abschreibungstabelle wird das Autotelefon über eine Nutzungsdauer von 5 Jahren abgeschrieben und der Pkw über 6 Jahre.

2.1 Sonderausstattung: Dauerhaft eingebaute Bestandteile

Zur Sonderausstattung gehören solche Wirtschaftsgüter, die dauerhaft im Pkw eingebaut werden und dabei ihre Eigenständigkeit verlieren. Die Verbindung mit dem Fahrzeug darf also nicht problemlos gelöst werden können. Aufwendungen für Sonderausstattungen gehören immer zu den Anschaffungskosten, auch wenn sie erst nachträglich in das Fahrzeug eingebaut werden. Bei einem Einbau im Jahr des Erwerbs wird der Betrag für die Sonderausstattung zusammen mit den ursprünglichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs der Abschreibung zugrunde gelegt.

 

Praxis-Beispiel: Navigationssystem wird nachträglich fest eingebaut

Herr Huber erwirbt im Januar einen neuen Firmenwagen für 21.000 EUR zuzüglich 19 % = 3.990 EUR Umsatzsteuer. Im Mai lässt er nachträglich ein festes Navigationssystem für 1.500 EUR zuzüglich 19 % = 285 EUR Umsatzsteuer einbauen. Herr Huber rechnet wie folgt:

 
Anschaffungskosten Pkw 21.000 EUR
nachträgliche Anschaffungskosten  1.500 EUR
Anschaffungskosten insgesamt in 2014 22.500 EUR
Jahresabschreibung: 22.500 EUR : 6 Jahre =  3.750 EUR

Obwohl das Navigationssystem erst im Mai eingebaut wurde, wird die Abschreibung insgesamt für 12 Monate nach dem Gesamtbetrag der Anschaffungskosten ermittelt.

Liegt zwischen Fahrzeugkauf und dem nachträglichen Einbau von Sonderausstattungen ein Jahreswechsel, muss die Abschreibung für das Jahr, in dem der nachträgliche Einbau erfolgt, neu ermittelt werden.

 

Praxis-Beispiel: Kauf und nachträglicher Einbau von Sonderausstattung fallen in verschiedenen Jahren an

Herr Huber hat im August einen neuen Firmenwagen für 25.000 EUR zuzüglich 19 % = 4.750 EUR Umsatzsteuer erworben. Im Juli des Folgejahres lässt er nachträglich ein festes Navigationssystem für 2.000 EUR zuzüglich 19 % = 380 EUR Umsatzsteuer einbauen. Herr Huber berechnet die Abschreibung wie folgt:

 
Anschaffungskosten Pkw 25.000 EUR
Abschreibung: 25.000 EUR : 6 =  
4.166 EUR : 12 Monate × 5 Monate =  1.736 EUR
Buchwert am 31.12. 23.264 EUR
nachträgliche Anschaffungskosten im Folgejahr  2.000 EUR
Buchwert = 25.264 EUR

Der Betrag von 25.264 EUR ist auf die verbleibende Nutzungsdauer von (72 Monaten – 5 Monaten =) 67 Monaten zu verteilen. Herr Huber ermittelt die Jahres-Abschreibung wie folgt:

 
25.264 EUR: 67 × 12 Monate = 4.524,90 EUR

Für die Ermittlung des pauschalen Nutzungsanteils für Privatfahrten ist der Bruttolistenpreis einschließlich Sonderausstattungen maßgebend. Die Finanzverwaltung steht auf dem Standpunkt, dass hier auch die nachträglich eingebaute Sonderausstattung einzubeziehen ist.[1]

2.2 Zubehör gehört nicht zu den Anschaffungskosten des Pkw

Zubehör ist ein Wirtschaftsgut, das zusammen mit dem Pkw genutzt wird, ohne dass es mit dem Pkw fest verbunden wird, wie z. B. ein Autotelefon oder ein mobiles Navigationsgerät. Entscheidend ist, dass die Verbindung des Wirtschaftsguts mit dem Fahrzeug jederzeit problemlos gelöst werden kann.

Aufwendungen für Gegenstände, die nur privat durch den Unternehmer/Gesellschafter verwendet werden können, wie z. B. Gürtel, Armbanduhren, Reisetaschen. sind kein Pkw-Zubehör, auch wenn sie mit den entsprechenden Markenemblemen versehen sind. Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften handelt es sic...

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