Im Rahmen eines Nutzungsüberlassungsvertrags verpflichtete sich der Gesellschafter, seiner Gesellschaft den eigenen Pkw entgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft erfasste das Fahrzeug als Sonderbetriebsvermögen ihres Gesellschafters. Als der Pkw aus der Privatgarage des Gesellschafters entwendet wird, zahlt der Kaskoversicherer als Schadensersatz für den Diebstahlsverlust einen Betrag von rund 72.000 EUR. Das Fahrzeug wurde vom Gesellschafter zu 30 % privat genutzt.

In seinem Urteil vom 13.5.2009 bestätigte der BFH, dass die Versicherungsentschädigung in voller Höhe, also i. H. v. 72.000 EUR, als Sonderbetriebseinnahme des Gesellschafters zu erfassen ist – und nicht bloß ein 2/3-Teilbetrag i. H. v. 50.400 EUR eine steuerpflichtige Betriebseinnahme ist und ein 1/3-Teilbetrag von 21.600 EUR steuerfrei bleiben kann. Denn der volle betriebliche Nutzungszusammenhang sei auch noch nach dem Abstellen des Firmen-Pkws in der Privatgarage des Gesellschafters gewahrt. Damit sei das Schadensereignis (der Versicherungsfall) und letztlich auch die Entschädigung der Kaskoversicherung zu 100 % betrieblich veranlasst.

In Fortsetzung dieser Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 25.9.2014[1] entschieden, dass Gewinne aus Entschädigungen, die für die Zerstörung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens durch höhere Gewalt geleistet werden, als Sondergewinne gem. § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen sind.

Im entschiedenen Fall ermittelte der Kläger, ein Landwirt, seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen. Nachdem ein Stall und eine Scheune durch einen Brand vollständig zerstört wurden, leistete die Versicherung eine Entschädigung. Nach Auffassung des BFH sind Gewinne aus Entschädigungen für die Zerstörung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens durch höhere Gewalt in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen.

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