Wird ein fremdfinanziertes Wirtschaftsgut aus dem (Sonder-)Betriebsvermögen entnommen, gehören auch die Verbindlichkeiten nicht mehr zum Betriebsvermögen. Die ab Entnahme anfallenden Finanzierungskosten sind keine Betriebsausgaben mehr. Ein ggf. noch vorhandener aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (Damnum, Disagio) ist gewinnwirksam aufzulösen. Wird das Wirtschaftsgut zur Erzielung anderer Einkünfte eingesetzt, gehören die Finanzierungskosten ggf. zu den Werbungskosten aus dieser Einkunftsart.[1]

Wird ein fremdfinanziertes Wirtschaftsgut des (Sonder-)Betriebsvermögens für private Zwecke verwendet (Nutzungsentnahme), ist der durch die Nutzung verursachte Aufwand i. H. d. tatsächlichen Selbstkosten als Entnahmewert zu erfassen. Zu den Selbstkosten gehören auch die anteiligen Finanzierungskosten.[2]

 
Praxis-Beispiel

Nutzungsentnahme

U ist Bauunternehmer. Zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses, mit dem er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen will, setzt er Baumaschinen aus seinem Unternehmen ein, u. a. einen Bagger, den er über ein Darlehen finanziert hat.

Es handelt sich um eine Nutzungsentnahme, die mit dem verursachten betrieblichen Aufwand i. H. d. Selbstkosten des U anzusetzen ist. Dazu gehören auch die anteilig auf die Nutzung zu betriebsfremden Zwecken entfallenden Finanzierungskosten für den Bagger.

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