Aufwendungen können nur dann als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn es sich bei der Art der Aufwendungen um solche handelt, wie sie in § 10 Abs. 1 EStG umschrieben sind. Die dortige Aufzählung der Abzugstatbestände ist abschließend.[1] Ein Schuldzinsenabzug ist nicht vorgesehen. Im Gegensatz zu den Betriebsausgaben und den Werbungskosten gibt es bei der Frage des Abzugs als Sonderausgaben keinen Veranlassungszusammenhang, der eine weitergehende Auslegung zulassen würde.

Schuldzinsen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Finanzierung einer als Sonderausgaben abziehbaren privaten Versorgungsrente[2] gezahlt werden, sind nicht ihrerseits als dauernde Last abziehbar.[3]

Sollten die Finanzierungskosten unter die in den §§ 10e10i EStG genannten geförderten Aufwendungen fallen, können sie nach den dort genannten Regelungen wie Sonderausgaben abgezogen werden.[4]

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