Die Überentnahmeregelung ist erstmals anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1998 enden.[1] Daraus folgt, dass Über- und Unterentnahmen aus der Zeit vor dem 1.1.1999 unberücksichtigt bleiben.[2] Liegt ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vor, bleiben ebenfalls die vor dem 1.1.1999 getätigten Über- bzw. Unterentnahmen außer Ansatz. Die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen ist daher begrenzt auf den Entnahmeüberschuss des Zeitraums von 1999 bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr.[3]

In dem ersten nach dem 31.12.1998 endenden Wirtschaftsjahr ist daher von einem Kapitalkonto mit dem Anfangsbestand von "Null" auszugehen.[4]

§ 4 Abs. 4a EStG enthält keine zeitliche Zuordnung der Überentnahmen zu bestimmten Wirtschaftsjahren. Vielmehr ist die Entwicklung der Über- und Unterentnahmen jährlich fortzuschreiben. Eine Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen ist daher auch dann vorzunehmen, wenn im Veranlagungszeitraum selbst keine Überentnahme vorliegt, sich aber ein Saldo aufgrund von Überentnahmen aus den Vorjahren ergibt. Überperiodische Verluste aus vorangegangenen Jahren (seit 1.1.1999) sind im Rahmen der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen uneingeschränkt zu berücksichtigen.[5]

 
Hinweis

Unterentnahmen aus Jahren vor 1999

Die gegen die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG eingelegte Verfassungsbeschwerde wegen der Nichtberücksichtigung von Unterentnahmen aus den Jahren vor 1999 wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.[6]

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