Erwerben der Steuerpflichtige und sein Ehegatte aus gemeinsamen Mitteln gleichzeitig jeweils einander gleiche Eigentumswohnungen, von denen die des Ehegatten gemeinsam zu Wohnzwecken genutzt wird, und nutzt der Steuerpflichtige in dieser Wohnung einen Raum alleine zu beruflichen Zwecken, z. B. als häusliches Arbeitszimmer, kann er die darauf entfallenden Anschaffungskosten grundsätzlich nicht (im Wege der AfA) als eigene Werbungskosten geltend machen. Soweit die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen für die Wohnung des Eigentümer-Ehegatten grundstücksorientiert sind, wie z. B. Schuldzinsen auf das Anschaffungsdarlehen, sind sie beim Steuerpflichtigen nicht als Werbungskosten abziehbar.

Übernimmt der Steuerpflichtige in Absprache mit dem Eigentümer-Ehegatten Aufwendungen, die das Arbeitszimmer betreffen, selbst, können diese Aufwendungen beim Steuerpflichtigen Werbungskosten sein; das sind aber regelmäßig nicht die Finanzierungskosten für das Anschaffungsdarlehen.[1] Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige gemeinsam mit seinem Ehepartner ein Arbeitszimmer in der dem Ehepartner gehörenden Wohnung nutzt.[2]

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