Eine finanzielle Beteiligung an den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten eines dem Ehegatten gehörenden Gebäudes liegt vor, wenn der Nichteigentümer-Ehegatte (Mit-)Schuldner eines Darlehens ist, mit dem die Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes finanziert wird, und bei dem er die Tilgungen mitträgt.[1] Nutzt der Nichteigentümer-Ehegatte Teile des Gebäudes zu eigenbetrieblichen Zwecken, z. B. für Praxisräume, kann er die Finanzierungskosten anteilig als Betriebsausgaben geltend machen. Dabei wird bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen der Aufwand "wie ein materielles Wirtschaftsgut" behandelt. Der Kostenbeitrag des sich an der Finanzierung beteiligenden Nichteigentümer-Ehegatten oder ggf. -Lebenspartners gilt solange als vorrangig auf den betrieblich oder beruflich genutzten Teil aufgewendet, als der Grundstücksteil für diese Tätigkeit genutzt wird.

[2]

Nachträgliche Aufwendungen in Form von Schuldzinsen, die Ehegatten nach der Veräußerung einer der Einkunftserzielung dienenden Immobilie, welche im Eigentum nur eines Ehegatten stand, gemeinsam „aus einem Topf” finanzieren, können ggf. als – nachträgliche – Werbungskosten des früheren „Eigentümer-Ehegatten” abgezogen werden.[3]

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