Muss ein Darlehensnehmer im Zusammenhang mit der Beschaffung eines betrieblich veranlassten Darlehens eine Vermittlungsprovision, z. B. an Makler, Agenten, Banken oder Vermittler, zahlen, ist diese im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe abzuziehen.[1] Maklerkosten anlässlich der Veräußerung eines Grundstücks können zu den Finanzierungskosten eines vermieteten Objekts gehören, wenn und soweit der nach einer Darlehenstilgung hinsichtlich des veräußerten Grundstücks verbleibende Erlös von Anfang an zur Finanzierung des anderen – vermieteten – Objekts bestimmt ist und auch tatsächlich dafür verwendet wird und sich dies anhand der übrigen Tatsachen feststellen lässt.[2]

Modellbedingte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Immobilienfonds gehören auch dann zu den Anschaffungs- und nicht zu den Werbungskosten, wenn es sich um Provisionen zur Vermittlung von Fremdkapital handelt.[3]

Fondsetablierungskosten, zu denen auch Provisionsaufwendungen gehören können, sind keine Finanzierungskosten.[4]

Das gilt bereits seit Inkrafttreten des § 15b EStG im Jahr 2005.[5]

[4] § 6e EStG i. d. F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl 2019 I S. 2451.
[5] § 15b EStG i. d. F. des Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen v. 22.12.2005, BGBl. 2005 I S. 3683,

BFH, Urteil v. 26.4.2018, IV R 33/15, BStBl 2020 II S. 645.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge