Bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich[1] wird der Aufwand auf die Laufzeit des Darlehens ratierlich verteilt. Für ein bei der Ausgabe einer festverzinslichen Schuldverschreibung mit bestimmter Laufzeit vereinbartes Disagio ist in der Steuerbilanz ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und über den Zinsfestschreibungszeitraum verteilt aufzulösen.[2]

Ob der Darlehensnehmer zu Beginn der Vertragslaufzeit einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden muss, hängt davon ab, ob er für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung die anteilige Erstattung der bereits gezahlten Finanzierungskosten, wie z. B. der Zinsen, verlangen kann.[3] Eine Verbesserung der allgemeinen Kreditbedingungen seit der Darlehensaufnahme rechtfertigt es nicht, einen bei der Kreditaufnahme aktivierten Rechnungsabgrenzungsposten niedriger anzusetzen.[4] Auch für ein Damnum bei betrieblichen Krediten aus öffentlichen Förderprogrammen, das von dem Refinanzierungsinstitut (und nicht von der vermittelnden Bank) einbehalten wird, ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.[5]

 
Praxis-Beispiel

Beispiele aus der Rechtsprechung

Im Falle einer Umschuldung ist der bisherige Rechnungsabgrenzungsposten nur dann in voller Höhe aufzulösen, wenn die abgegrenzten Beträge in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem neuen oder veränderten Darlehen stehen.[6]

Wird ein Darlehen anlässlich der Betriebsaufgabe vorfristig zurückgezahlt, ist ein aktiviertes Disagio zulasten des laufenden Gewinns und nicht des Aufgabegewinns auszubuchen.[7]

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