Ein Damnum ist i. d. R. eine neben der laufenden Verzinsung geleistete zusätzliche Vergütung für die Kapitalnutzung. Wird das Damnum vereinbarungsgemäß bei Auszahlung eines Tilgungsdarlehens einbehalten,[1] ist es im Zeitpunkt der Kapitalauszahlung abgeflossen.[2] Vereinbaren Darlehensgeber und Darlehensnehmer eine ratenweise Auszahlung des Darlehens mit teilweiser Einbehaltung des Damnums, ist darin die Vereinbarung des Damnums und gleichzeitig die Abrede über die Tilgung[3] des Damnums zu sehen.[4]

Ein Damnum, das ein Darlehensschuldner vor Auszahlung eines zum Erwerb einer zu vermietenden Immobilie aufgenommenen Darlehens zahlt, ist im Veranlagungszeitraum seiner Leistung als Werbungskosten abziehbar, es sei denn, dass die Vorausleistung des Damnums wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.[5]

Hat sich der Darlehensnehmer, um die volle Auszahlung eines Darlehens zu erreichen, für das vereinbarte Damnum vom Gläubiger ein zusätzliches Darlehen gewähren lassen, kann er, wenn die Vereinbarungen eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bilden, nur die zur Tilgung des Zusatzdarlehens geleisteten Teilbeträge gleich einem Damnum im Zeitpunkt der Zahlung steuerlich geltend machen. Diese sog. Tilgungsstreckung[6] bedeutet wirtschaftlich eine Stundung des Damnums.[7]

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