Auch ein Kontokorrentkredit ist ein Darlehen i. S. d. § 488 BGB, das vertraglich vereinbart wird. Während insbesondere Investitionsdarlehen regelmäßig auf besonderen Darlehenskonten eingeräumt werden, geschieht dies bei einem Kontokorrentkredit auf dem laufenden Konto (Girokonto). Dem Kreditnehmer steht auf seinem Girokonto eine Inanspruchnahme bis zu dem vereinbarten Kreditlimit zu bestimmten Konditionen zu.

Im betrieblichen Bereich handelt es sich regelmäßig um Betriebsmittelkredite, im privaten Bereich um Dispositionskredite.

Überschreitet der Darlehensnehmer den Kreditrahmen, wird von Überziehung gesprochen. Das Kreditinstitut ist berechtigt, hierfür besondere Zinsen zu berechnen. Man spricht von Überziehungskredit[1] und Überziehungszinsen.

Nimmt der Steuerpflichtige ein Darlehen auf, um damit eine Kontokorrentschuld abzulösen, entscheidet die Verwendung des abgelösten Kredits darüber, ob es sich bei dem Ablösedarlehen um eine Betriebsschuld und bei den Schuldzinsen usw. um Betriebsausgaben handelt. Dabei unterliegen Zinseszinsen von Investitionsdarlehen nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG.[2]

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