Bei Gegenständen des Sachanlagevermögens kann erst dann ein Festwert gebildet werden, wenn der Bestand der Sachanlagen in etwa eine gleich bleibende Höhe erreicht hat. D. h., dass Zukäufe und Abgänge einschließlich Abschreibung sich in etwa die Waage halten (= sog. Anhaltewert). Aus Vereinfachungsgründen kann der Festwert mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden, der bei 40 % bis 50 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten liegt.

 
Praxis-Beispiel

Festwert für Gerüstteile

Bauunternehmer Huber hat im Januar 03 ein Leichtmetallgerüst für netto 50.000 EUR (zuzüglich 9.750 EUR Umsatzsteuer) erworben.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0460/0660 Gerüst- und Schalungsmaterial 50.000      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 9.500 1200/1800 Bank 59.500

Die Nutzungsdauer beträgt 5 Jahre, was einer linearen Abschreibung von 20 % entspricht. Herr Huber kann einen Festwert erst bilden, wenn die Anschaffungskosten auf einen Wert von 40 % bis 50 % abgeschrieben sind.

 
Anschaffungskosten in 03 = 50.000 EUR (100 %)
Abschreibung 03 = 10.000 EUR (20 %)
Buchwert am 31.12. 03 40.000 EUR (80 %)
Abschreibung 04 10.000 EUR (20 %)
Buchwert am 31.12.04 30.000 EUR (60 %)
Abschreibung 05 10.000 EUR (20 %)
Buchwert am 31.12.05 20.000 EUR (40 %)

Bauunternehmer Huber kann somit erstmals in der Bilanz vom 31.12.05 einen Festwert bilden, der 40 % der Anschaffungskosten = 20.000 EUR beträgt. Dieser Bestand bleibt unverändert bestehen. Neuanschaffungen werden dann sofort als Aufwand gebucht.

Nach den Abschreibungen der Jahre 03 bis 05 weist Herr Huber zum 31.12.05 einen Wert von 20.000 EUR aus, den er von da an als Festwert behandelt. Er kann diesen Betrag in unveränderter Höhe auf dem Konto "Gerüst- und Schalungsteile" 0460 (SKR 03) bzw. 0660 (SKR 04) stehen lassen.

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