Fragwürdiger Controlling-Nutzen

Aus Controlling-Sicht ist die Aktivierung von Entwicklungskosten nach Auffassung des Autors nicht hilfreich: Sie widerspricht dem primären Daseinszweck des Controllings, nämlich Transparenz im Unternehmen zu schaffen und die Unternehmenssteuerung zu unterstützen. Die Trennung in nicht aktivierbare Forschungskosten, nicht aktivierbare Entwicklungskosten und gemäß Wahlrecht möglicherweise aktivierbare Entwicklungskosten bringt im Vergleich zu einer traditionellen, projektbasierten Trennung in Forschungs- und Entwicklungskosten keinen Mehrwert. Zudem kam auf das Controlling eine nicht wertschöpfende Zusatzbelastung durch Implementierung und Durchführung neuer rechnungslegungskonformer Prozesse zu.

In Unternehmen, die sich für die Ausübung des Wahlrechts entscheiden, trägt der Controller bezüglich der Aktivierung von Entwicklungskosten die Hauptlast der Veränderung. Es ist dabei wichtig, die Veränderungen konstruktiv in positive, wertschöpfende Aktivitäten umzusetzen. Vor dem Hintergrund der Compliance kann so auch noch zur Steigerung der Produktivität im für die Innovationskraft des Unternehmens so wichtigen Bereich Forschung und Entwicklung beigetragen werden.

Die Erfahrung Jahre nach Inkrafttreten des BilMoG zeigt, dass nur ein kleiner Teil der nach HGB bilanzierenden Unternehmen das Wahlrecht ausübt, auch wenn dem Autor leider keine diesbezügliche Statistik vorliegt. Offensichtlich scheuen die meisten Unternehmen den hohen Aufwand für einen begrenzten Nutzen. Dies bedeutet nicht, dass das F + E-Controlling vernachlässigt werden sollte – ganz im Gegenteil! Doch es ist sehr viel zielführender, die notwendigen Controllingmethoden nicht in ein gesetzlich vorgegebenes Korsett zu zwängen.

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