Erheblicher Ermessensspielraum

Die Definitionen und die aufgeführten Beispiele für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zeigen, dass ein erheblicher Ermessensspielraum besteht. Dieser wird auch durch die in IAS 38 definierten klaren Kriterien für die Aktivierung von Entwicklungskosten, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen, nicht wesentlich eingeengt. In Abb. 1 sind die Kriterien übersichtlich zusammengefasst.

Abb. 1: Kriterien für die Aktivierung von Entwicklungskosten nach IAS 38–57

Dieser Ermessensspielraum kann zur Bilanzpolitik genutzt oder (je nach Sichtweise) missbraucht werden. Denn bei vielen der Kriterien liegt die Erfüllung im Ermessen des Unternehmens: Auch wenn alle Kriterien erfüllt und somit eine Aktivierung erforderlich ist, sollte es den Unternehmen ein Leichtes sein, z. B. die technische Marktreife oder die Art der Nutzenerzielung anzuzweifeln, sodass eine (kurzfristig) gewinnsteigernde, aber arbeitsintensive Aktivierung vermieden wird.

Solange dabei konsistent eine klare Linie verfolgt wird, ist nichts gegen solch eine Vorgehensweise einzuwenden. Allerdings schließen die Kriterien einzelne Branchen praktisch aus: In der Pharma- und Biotechnologieindustrie kann die Fähigkeit der Nutzung oder Vermarktung bei Projekten der Medikamentenentwicklung erst nach Beendigung der Entwicklung erfolgen – nämlich durch die Genehmigung der Zulassungsbehörden. Eine Aktivierung von Entwicklungskosten ist somit generell ausgeschlossen.

Notwendigkeit der Planung

Ein Blick auf die Kriterien macht eines deutlich: Zur Handhabung des Prozesses ist ein ausgereiftes Controlling erforderlich. Von der Projektkalkulation über die Absatzplanung bis hin zu einer Planergebnisrechnung sind viele klassische "Controlling-Produkte" für die Aktivierung und die nachfolgende Abschreibung erforderlich. Ohne ein professionelles Entwicklungs-Controlling geht es also nicht (siehe unten)!

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