Erträge des Geschäftsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu berücksichtigen.[1] Hierin kommt ein alter Grundsatz des deutschen Bilanzrechts zum Ausdruck.[2] Er ist als Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung auch in der steuerlichen Gewinnermittlung zu befolgen.[3]

[2] Störk/Büssow, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 252 Rz. 70 ff.

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