Hintergrund für den Entfall des außerordentlichen Ergebnisses ist die Aufgabe der Unterscheidung zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Geschäftstätigkeit. In der Praxis aber lassen sich außergewöhnliche Vorgänge nicht einfach eliminieren; sie sind Bestandteil unternehmerischen Handelns. Die Erträge von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung – verbucht in den Umsatzerlösen oder sonstigen betrieblichen Erträgen – sind fortan gem. § 285 Nr. 31 HGB im Anhang nach Betrag und Art einzeln anzugeben; die Angabe lediglich eines Gesamtbetrags ist nicht möglich.[1] Die Beträge sind zu erläutern, soweit sie nicht von untergeordneter Bedeutung – also wesentlich – sind. Für die Beurteilung nach der Wesentlichkeit ist die Frage zu stellen und zu beantworten, ob der Sachverhalt für die Adressaten der Bilanz eine Entscheidungsrelevanz hat.

Sachverhalte mit außergewöhnlicher Bedeutung liegen in der Regel vor, wenn diese für das jeweilige Unternehmen prägend sind. Hierfür kann die bisher in der Praxis angewandte Abgrenzung der "gewöhnlichen Geschäftstätigkeit" weiterhin als Indikator verwendet werden.

Werden im Anhang außergewöhnliche Erträge erläutert, die in der Gewinn- und Verlustrechnung beispielsweise in den Umsatzerlösen ausgewiesen wurden, ist zu prüfen, ob diese nicht mit außergewöhnlichen Aufwendungen in Zusammenhang stehen, die dann ebenfalls nach § 285 Nr. 31 HGB berichtspflichtig wären.[2]

Die Anhangsangabe von Erträgen außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung ist unabhängig von der Größe der Gesellschaft und betrifft daher nicht nur die mittelgroßen und großen, sondern auch die kleinen Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften. Jedoch besteht im Hinblick auf die Offenlegung der Jahresabschlüsse von kleinen Kapitalgesellschaften eine indirekte Erleichterung. Da nach § 326 Abs. 1 HGB die Gewinn- und Verlustrechnung bei kleinen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) nicht offenzulegen ist, müssen die Anhangangaben, die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffen, nicht enthalten sein.

[1] Im Einzelnen Grottel, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 860 ff.
[2] Grottel, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 285 HGB Rz. 870 ff.; Poelzig, in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2020, § 285 HGB Rz 465 ff.

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