Erträge aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ergeben sich, wenn ein Veräußerungserlös oder Teilwert bei Entnahmen höher ist als der jeweilige Buchwert beim Anlagenabgang.

Eine hieraus entstehende Forderung wird nicht unter "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen", sondern unter "sonstige Vermögensgegenstände" erfasst. Entnahmen sind als Entnahme von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens zu erfassen. Die Gegenbuchung erfolgt auf dem Konto "Erträge aus dem Abgang von Sachanlagen", das wiederum in die sonstigen betrieblichen Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung fließt.[1]

Eine Erfassung bei den Umsatzerlösen scheidet auch nach § 277 Abs. 1 HGB aus, da es sich bei diesen Abgängen nicht um Produkte, Erzeugnisse oder Waren des Unternehmens handelt.

[1] Justhoven/Kliem/Müller, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 92; Wobbe, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz-Kommentar, § 275 HGB Rz. 81.

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