In der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren wird als 2. Posten die Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen ausgewiesen.[1] Beim Gesamtkostenverfahren werden alle in dem Geschäftsjahr anfallenden Aufwendungen ungekürzt ausgewiesen, also auch die mit den Umsatzerlösen zusammenhängenden. Werden nicht alle im Geschäftsjahr hergestellten Erzeugnisse abgesetzt und Leistungen erbracht, ergibt sich zum Ende des Geschäftsjahres ein Bestand, der als Aktivposten in der Schlussbilanz ausgewiesen und folglich als Anfangsbestand in der Eröffnungsbilanz des folgenden Geschäftsjahres vorgetragen wird.

Der Unterschied zwischen Anfangs- und Endbestand stellt daher als Bestandsveränderung eine Korrektur zu den Umsatzerlösen dar. Ist der Endbestand höher als der Anfangsbestand, wird in der Gewinn- und Verlustrechnung die Bestandserhöhung als Ertragsposten (Ergänzung der Umsatzerlöse) ausgewiesen. Ist hingegen der Endbestand niedriger als der Anfangsbestand, ergibt die Bestandsminderung einen Aufwandsposten in der Gewinn- und Verlustrechnung (Korrektur der Umsatzerlöse).[2]

Aus der Sicht des Geschäftserfolgs werden in dem Geschäftsjahr, in dem im Jahresabschluss ein Bestand aktiviert wird, die Umsatzerlöse um den mit den Herstellungskosten bewerteten Bestand erhöht. Diese Vorgehensweise dient dazu, den vollständigen Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung die entsprechenden, dazu passenden Erträge gegenüber zu stellen.

[1] § 275 Abs. 2 Ziffer 2 HGB; Justhoven/Kliem/Müller, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 75 ff.; Reiner, in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2020, § 275 HGB Rz. 27 f.; Wobbe, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz-Kommentar, § 275 HGB Rz. 68 ff.
[2] Justhoven/Kliem/Müller, in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 75.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge