In Jahresabschlüssen vor BilRUG war es geboten, bei Erträgen streng abzugrenzen, ob sie für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch sind oder nicht. Für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typische Erträge waren den Umsatzerlösen zuzuordnen; andere Erträge den sonstigen betrieblichen Erträgen oder außerordentlichen Erträgen.

Da auch die Buchführungspflicht von Einzelkaufleuten[1] und die Zurechnung zu Größenklassen von Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften[2] von der Höhe der Umsatzerlöse abhängt, können durch die Veränderungen in der Zuordnung zu Umsatzerlösen für einzelne Unternehmen einschneidende Folgen eintreten.

Wie auch schon bisher gehören die Erträge aus

  • dem Abgang von Sachanlagen und
  • der Auflösung von Rückstellungen

nicht zu den Umsatzerlösen, sondern zu den sonstigen betrieblichen Erträgen.

Es handelt sich hierbei nicht um Erlöse aus dem Verkauf von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen, sodass auch die Voraussetzungen für Umsatzerlöse von § 277 Abs. 1 HGB nicht erfüllt sind.

[1] § 241a HGB; hierzu Störk/Lawall, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 241a HGB Rz. 4.

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