Nach aktueller Fassung des § 277 Abs. 1 HGB (nach dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) sind Umsatzerlöse die Erlöse aus

  • dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten (Waren und Erzeugnissen) sowie
  • aus der Erbringung von Dienstleistungen

nach Abzug von Erlösschmälerungen, Umsatzsteuer und sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern.[1]

Im Unterschied zum alten Recht sind die Umsatzerlöse also nicht mehr beschränkt auf Erzeugnisse und Dienstleistungen, die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch sind. Vielmehr kommt es auf die Definition des Begriffs "Produkt" an. Bis einschließlich 2015 wurden Umsätze, die durch Verkäufe von Produkten und aufgrund von Dienstleistungen erzielt wurden, die nicht für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch sind, zu den sonstigen betrieblichen Erträgen gerechnet. Der Begriff "Umsatzerlöse" geht daher insoweit nach der aktuellen Rechtslage weiter als zuvor.

Als weitere Folge wurden die Regelungen zu "außerordentlichen Erträgen" und "außerordentlichen Aufwendungen" als gesonderte Posten der Gewinn- und Verlustrechnung[2] sowie der Ausweis eines außerordentlichen Ergebnisses aufgehoben.[3]

Entsprechend wurden in § 275 HGB, der Gliederungsbestimmung zur Gewinn- und Verlustrechnung, in Abs. 2 für das Gesamtkostenverfahren die Nrn. 14 bis 20 und in Abs. 3 für das Umsatzkostenverfahren die Nrn. 13 bis 16 ersetzt. An ihrer Stelle stehen

 
im Gesamtkostenverfahren im Umsatzkostenverfahren
14. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 13. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
15. Ergebnis nach Steuern 14. Ergebnis nach Steuern
16. sonstige Steuern 15. sonstige Steuern
17. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag 16. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Die Umsatzerlöse sind somit seit Einführung des BilRUG insgesamt nicht mehr mit der zuvor geltenden Gesetzesfassung vergleichbar.[4] Das wirkt sich unter anderem auch auf die Einordnung in Größenklassen im Sinne des § 267 HGB aus. Im ersten Jahr der Anwendung der Bestimmungen nach BilRuG gab es zudem Wahlrechte und Angabepflichten, die sich in der Zwischenzeit allerdings durch Zeitablauf im Wesentlichen erledigt haben.[5]

[1] Justhoven/Kliem/Müller, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 45 ff.
[3] Allerdings gilt es jetzt Angabepflichten im Anhang nach § 285 Nr. 31 HGB zu beachten, auch Grottel, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2023, § 285 HGB Rz. 860 ff., s. Abschnitt 2.5.2.
[4] Wobbe, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanzkommentar, § 275 HGB Rz. 45 ff.
[5] S. hierzu Art. 75 Abs. 2 Satz 3 EGHGB i. d. F. des BilRUG.

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