Umsatzerlöse waren nach der vor Einführung des BilRUG geltenden Fassung des HGB die Erlöse:

  • aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Erzeugnissen und Waren sowie
  • aus von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens typischen Dienstleistungen

nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer.

Diese Umsatzdefinition war letztmals auf das vor dem 1.1.2016 endende Geschäftsjahr anzuwenden und dürfte deshalb nur noch in wenigen Ausnahmefällen Bedeutung haben.[1]

[1] Art. 75 Abs. 2 Satz 2 EGHGB i. d. F. des BilRUG.

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