Zusammenfassung

 
Begriff

Erhöhte Absetzungen sind eine Sonderform der steuerrechtlichen Absetzungen für Abnutzung (AfA). Mit dem Adjektiv "erhöhte" wird deutlich gemacht, dass im Vergleich zur "normalen" AfA höhere Abschreibungsbeträge berücksichtigt werden können. Damit tritt eine steuerliche Entlastung in den Jahren der Inanspruchnahme dieser erhöhten Absetzungen ein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Vornahme von erhöhten Absetzungen sind § 7h EStG (Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen) und § 7i EStG (Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen). Handelsrechtlich sind erhöhte Absetzungen seit der Änderung des HGB im Rahmen des BilMoG nicht mehr zulässig.

1 Abschreibungen im EStG

Abschreibungen, die an die Stelle der ansonsten obligatorischen steuerrechtlichen Absetzungen für Abnutzung treten, werden als erhöhte Absetzungen bezeichnet. Sie sind zu unterscheiden von den Sonderabschreibungen, die neben den normalen Absetzungen für Abnutzung in Anspruch genommen werden können.

Das heute geltende Einkommensteuerrecht kennt erhöhte Absetzungen nur noch bei Herstellungsarbeiten an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 7h EStG und bei Herstellungsarbeiten an Baudenkmalen nach § 7i EStG.

2 Rechtsnatur und ­Wirkung

AfA dienen grundsätzlich dazu, die steuerlichen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts auf die Gesamtdauer seiner Nutzung oder Verwendung zu verteilen. Durch erhöhte Absetzungen wird zumindest ein Teil des zu verteilenden Abschreibungsvolumens in einen kürzeren Abschreibungszeitraum, den Begünstigungszeitraum[1], vorverlagert. Dadurch entstehen für die Steuerpflichtigen Liquiditätseffekte sowie Steuerermäßigungen durch Absenkung der Progression.

Die erhöhten Absetzungen für Herstellungsarbeiten an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsarbeiten[2] und für Herstellungsarbeiten an Baudenkmalen[3] haben zudem die Besonderheit, dass sie regelmäßig nicht für ein gesamtes Gebäude, sondern für an einem Gebäude durchgeführte Herstellungsarbeiten in Anspruch genommen werden können.

Die erhöhten Absetzungen werden somit nur für einen Teil der gesamten AfA-Bemessungsgrundlage gewährt, nämlich für die Herstellungsarbeiten, die dem Förderzweck der §§ 7h, 7i EStG entsprechen. Für die restliche AfA-Bemessungsgrundlage sind die normalen AfA nach § 7 Abs. 4 oder 5 EStG vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Denkmalschutz

A erwirbt im Jahr 2018 ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude für 200.000 EUR. Im selben Jahr führt er in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde nachträgliche Herstellungsarbeiten an dem Gebäude durch, die Kosten von 50.000 EUR verursachen. Die Voraussetzungen des § 7i EStG liegen für diese Aufwendungen vor.[4]

Die nachträglichen Herstellungskosten würden üblicherweise zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die AfA nach § 7 Abs. 4 oder 5 EStG auf 250.000 EUR führen. Nach § 7i EStG können für die nachträglichen Herstellungskosten von 50.000 EUR jedoch erhöhte Absetzungen vorgenommen werden, sodass die AfA nach § 7 Abs. 4 oder 5 EStG weiterhin von 200.000 EUR zu berechnen ist. Die 50.000 EUR bilden eine eigenständige Bemessungsgrundlage für die erhöhten Absetzungen.

3 Höhe der erhöhten ­Absetzungen

Bei den erhöhten Absetzungen nach §§ 7h, 7i EStG beträgt der Begünstigungszeitraum, in dem sie in Anspruch genommen werden können, jeweils 12 Jahre. In den ersten 8 Jahren können erhöhte Absetzungen bis zu jeweils 9 %, in den restlichen 4 Jahren jeweils bis zu 7 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

Innerhalb des zugelassenen Abschreibungsrahmens kann der Investor in jedem Jahr die Höhe der erhöhten Absetzungen frei bestimmen, d.  h. es besteht keine Verpflichtung, einen gleichbleibenden Prozentsatz für den gesamten Begünstigungszeitraum beizubehalten oder die erhöhten Absetzungen stets mit dem Höchstbetrag in Anspruch zu nehmen. Das Wahlrecht zur Inanspruchnahme und zur Höhe der er­höhten Absetzungen kann für den jeweiligen VZ bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt oder geändert werden.[1]

Die erhöhten Absetzungen können auch im 1. Jahr des Begünstigungszeitraums in voller Höhe ausgeschöpft werden. Es besteht keine Verpflichtung zur zeitanteiligen Berechnung, die ansonsten für die lineare AfA besteht. Dasselbe gilt für erhöhte Absetzungen im Jahr der Veräußerung des Wirtschaftsguts, seiner Entnahme aus dem Betriebsvermögen oder bei Beendigung der Einkünfteerzielung, z.  B. durch Selbstnutzung des Gebäudes.[2]

4 Weitere AfA

Neben den erhöhten Absetzungen ist grundsätzlich keine weitere AfA vorzunehmen, weil die erhöhten Absetzungen an die Stelle der normalen AfA treten. Umfasst die Bemessungsgrundlage für die erhöhten Abs...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge