§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG regelt lediglich die Bewertung der Sachentnahmen und trifft für die Bewertung der Nutzungsentnahmen keine Aussage.[1] Die insoweit für die Bewertung von Nutzungsentnahmen bestehende Gesetzeslücke hat der BFH[2] in ständiger Rechtsprechung in der Weise geschlossen, dass der durch diese verursachte Aufwand und damit die tatsächlichen Selbstkosten als entnommen angesetzt werden. Der BFH[3] begrenzt diesen Nutzungsentnahmewert jedoch auf den Marktwert der Nutzung (bei verbilligter Vermietung einer betrieblichen Wohnung auf die Marktmiete). Eine zu privaten Wohnzwecken verbilligt vermietete Wohnung kann als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden[4].

Der Nutzungsentnahmewert ist das steuerrechtliche Korrektiv zur Neutralisierung des außerbetrieblich veranlassten Aufwands, der wegen der einheitlichen Zuordnung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen in der Gewinn­ermittlung zunächst gewinnmindernd erfasst worden ist.

Zur Bewertung der Nutzungsentnahme bei einem zum Betriebsvermögen gehörenden Flugzeug hat der BFH[5] entschieden, dass die gesamten anteilig auf die private Nutzung entfallenden Kosten einschließlich der Fixkosten Privatentnahmen sind. Das soll selbst dann gelten, wenn wegen geringer Auslastung die Fixkosten der einzelnen Flugminuten, die als Aufteilungsmaßstab zugrunde zu legen sind, verhältnismäßig hoch sind. Nachdem der BFH[6] entschieden hat, dass eine Nutzungsentnahme zwar mit den anteiligen Kosten der außerbetrieblichen Nutzung zu bewerten ist, höchstens aber mit dem Marktwert der Nutzung, ist fraglich, ob daran festzuhalten ist.

 
Praxis-Tipp

Keine Nutzungsentnahme bei Vermietung zum Marktzins

Wird ein Wirtschaftsgut zum Marktzins vermietet, kommt es nicht zum Ansatz einer Nutzungsentnahme, auch wenn der Mieter eine dem Unternehmer nahestehende Person ist.

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