Die Bewertung von Sachentnahmen ist in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG geregelt. Danach sind Entnahmen grundsätzlich mit ihrem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme zu bewerten. In bestimmten Ausnahmefällen (insbesondere bei Sachspenden) kann die Entnahme von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG mit dem Buchwert dieser Wirtschaftsgüter bewertet werden.

Bei einer Sachentnahme wird der Steuerpflichtige durch die Entnahmevorschriften so behandelt, als habe er das entnommene Wirtschaftsgut zum "Teilwert" einem fremden Dritten veräußert. In Höhe des Teilwerts wird ein dem Betrieb zugeflossener Veräußerungserlös fingiert. Die Bewertung mit dem Teilwert führt meist zur Gewinnrealisierung, da im Regelfall der Teilwert höher ist als der Buchwert des entnommenen Wirtschaftsguts. Der Teilwert ist auch anzusetzen, wenn ein immaterielles Wirtschaftsguts entnommen wird, das wegen des Aktivierungsverbots in § 5 Abs. 2 EStG nicht bilanziert war.[1]  Bei der Entnahme eines Gebäudes des Betriebsvermögens wird nicht gewinnmindernd berücksichtigt, dass das Gebäude auch durch persönlichen Arbeitseinsatz des Unternehmers geschaffen worden ist.[2]

 
Praxis-Beispiel

Aufdeckung der stillen Reserven

Der Einzelgewerbetreibende A schenkt seiner Tochter B im Jahr 01 aus privaten Gründen ein zu seinem Betriebsvermögen gehörendes Grundstück, das mit seinen Anschaffungskosten von 50.000 EUR bilanziert ist. Das Grundstück hat im Zeitpunkt der Schenkung einen Teilwert (= Verkehrswert) von 70.000 EUR. A entsteht 01 ein Entnahmegewinn i. H. d. Differenz zwischen dem Teilwert von 70.000 EUR und dem Buchwert von 50.000 EUR, also i. H. v. 20.000 EUR. Die durch die Sachentnahme aufgedeckten stillen Reserven können nicht in eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG eingestellt werden.

Die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen stellt einen anschaffungsähnlichen Vorgang dar. Daher ändert sich die Bemessungsgrundlage für die AfA z. B. eines Gebäudes, wenn der Steuerpflichtige es aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt und dabei die stillen Reserven aufdeckt und versteuert.[3] Ein Darlehen, das zur Finanzierung des bisher zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks aufgenommen wurde, wird nach der Entnahme zu einer privaten Schuld.[4] Die Schuldzinsen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, wenn die Immobilie vermietet wird. In einem solchen Fall teilt die Darlehensverbindlichkeit das steuerliche Schicksal des mit dem Darlehen finanzierten Wirtschaftsguts. Entnimmt also der Steuerpflichtige seinem Betriebsvermögen ein Grundstück, um es fortan zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einzusetzen, dient ein zu seiner Anschaffung oder zur Herstellung des aufstehenden Gebäudes aufgenommenes Darlehen nunmehr dieser neuen Verwendung, sodass die künftig entstehenden Schuldzinsen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen.

Nicht zu verwechseln mit einer Sachentnahme ist die gewinnneutrale Ausbuchung eines zu Unrecht bilanzierten Wirtschaftsguts des notwendigen Privatvermögens. In diesem Fall handelt es sich bei der Ausbuchung des Wirtschaftsguts nicht um eine Entnahme, sondern um eine Bilanzberichtigung i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG. Die Ausbuchung hat zum Buchwert und nicht – wie bei einer Entnahme – zum Teilwert zu erfolgen.

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