Zu unterscheiden ist zwischen Barentnahmen, sonstigen Sachentnahmen, Nutzungsentnahmen und Leistungsentnahmen:

  • Eine Barentnahme liegt vor, wenn Geld aus der Geschäftskasse entnommen oder von einem betrieblichen Bankkonto abgehoben wird. Beispiel: Ein Juwelier gibt seiner Ehefrau aus der Ladenkasse Geld für den Lebensunterhalt.
  • Eine Sachentnahme liegt vor, wenn Wirtschaftsgüter aus außerbetrieblichen Gründen aus dem Betriebsvermögen herausgenommen werden. Beispiele: Ein Unternehmer entnimmt aus seinem Warenangebot Gegenstände für seinen Privathaushalt. Er verschenkt ein zum Betriebsvermögen gehörendes Grundstück aus privaten Gründen.
  • Eine Nutzungsentnahme liegt vor, wenn der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter des Betriebs für einen außerbetrieblichen Zweck nutzt. Beispiel: Ein Gewerbetreibender benutzt einen zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw auch für Privatfahrten.
  • Eine Leistungsentnahme ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige Leistungen des Betriebs für einen außerbetrieblichen Zweck in Anspruch nimmt. Beispiel: Ein Handwerksmeister lässt einen im Betrieb angestellten Gesellen an seinem Privathaus Arbeiten ausführen.

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