Zusammenfassung

 
Überblick

Das deutsche Arbeitszeitrecht sieht als Grundsatz vor, dass die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ruht. Noch von starren Arbeitszeitregelungen ausgehend stellt sich für den Gesetzgeber das Sonntagsarbeitsverbot nicht als entgeltfortzahlungsrechtliches Problem dar, weil der Sonntag und häufig auch der Sonnabend ohnehin arbeitsfrei sind, mithin keine Arbeit ausfällt. An Werkfeiertagen kann es hingegen zu Arbeitsausfällen kommen. Die Konsequenzen bürdet der Gesetzgeber einseitig dem Arbeitgeber auf, indem er ihn zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet, das der Arbeitnehmer für die ausgefallene Arbeit erhalten hätte. Sichergestellt sein muss nur, dass die Arbeit ausschließlich infolge des Feiertages ausgefallen ist. Im Falle unentschuldigten Fehlens des Arbeitnehmers vor oder nach Feiertagen entfällt die Feiertagsentgeltfortzahlungsverpflichtung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen ist § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

1 Anspruchsvoraussetzungen

Arbeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, soll nach der Entscheidung des Gesetzgebers keine Minderung des Arbeitsentgeltes zur Folge haben. Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber daher in solchen Fällen dasjenige Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Das Gesetz spricht den Anspruch Arbeitnehmern i. S. d. § 1 Abs. 2 EFZG zu. Keinen Anspruch haben daher alle diejenigen, die nach den allgemeinen Regeln keine Arbeitnehmer sind (z. B. Heimarbeiter – siehe dazu aber § 11 EFZG). Innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmer wird nicht differenziert. Auch befristet Beschäftigte, Aushilfen und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Feiertagslohnzahlung ebenso wie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG ist, dass Arbeit tatsächlich ausfällt. Hätte der Arbeitnehmer ohnehin an dem Tag nicht gearbeitet, so besteht auch kein Anspruch aus § 2 EFZG. Demzufolge ist in der Vielzahl der Unternehmen auch für Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, kein Entgelt fortzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer an dem Sonntag ohnehin nicht gearbeitet hätte.[1] Umgekehrt hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsentgelt schon aus § 611a Abs. 2 BGB, wenn er an einem Feiertag arbeitet – ohne dass der Entgeltfortzahlungsanspruch des § 2 EFZG eingreift.[2]

[2]

Zu Zuschlägen bei Feiertagsarbeit vgl. Abschn. 5.

1.1 Feiertagsregelung

1.1.1 Begriff des Feiertags

§ 2 Abs. 1 EFZG gewährt Entgeltfortzahlung nur bei Arbeitsausfall infolge eines gesetzlichen Feiertages. Gemeint sind Feiertage, die durch Bundes- oder Landesgesetze angeordnet sind. Für diese Feiertage besteht im Grundsatz das Arbeitsverbot des § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Kirchliche Feiertage fallen nicht hierunter; in einigen Bundesländern haben Arbeitnehmer jedoch nach Landesgesetzen einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Religionsausübung.

1.1.2 Nicht bundeseinheitliche Feiertage

Bei Arbeitnehmern mit wechselnden Einsatzorten oder mit Reisetätigkeit oder wenn Unternehmen Betriebe in verschiedenen Bundesländern haben, kann sich die Frage stellen, welches lokale Feiertagsrecht (welche Feiertage) anzuwenden ist. Maßgeblich für die Feiertage sind weder der Sitz des Arbeitgebers noch der Wohnsitz des Arbeitnehmers, sondern die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Arbeitsort. Die öffentlich-rechtlichen Feiertagsgesetze gelten für diejenigen Arbeitnehmer, die sich am fraglichen Tag zur Arbeit in dem Bundesland aufhalten.

 
Praxis-Beispiel

Nicht bundeseinheitliche Feiertage

Der Arbeitnehmer wohnt in Bayern, der Sitz des Arbeitgebers befindet sich in Baden-Württemberg. Der Arbeitnehmer hat vom 2.1. an in Frankfurt zu arbeiten: Am 6.1. (Feiertag in Bayern und Baden-Württemberg, nicht in Hessen) hat er zu arbeiten, seine Kollegen am Unternehmenssitz in Baden-Württemberg haben am 6.1. frei.

Konstellation wie oben, der Arbeitnehmer wird jedoch im Oktober und November in Sachsen eingesetzt: Am 31.10. und am Buß- und Bettag hat der Arbeitnehmer frei, obwohl im Heimatbetrieb zu arbeiten ist. Der Arbeitnehmer hat auch keinen Anspruch auf eine Mindestzahl an Feiertagen. Das Unternehmen könnte ihn daher z. B. am Buß- und Bettag in der baden-württembergischen Zentrale einsetzen (was allerdings angesichts des Reiseaufwands selten ökonomisch vertretbar sein dürfte und ohnehin vom Direktionsrecht gedeckt sein müsste – § 106 GewO).

1.1.3 Ausländische Feiertage

Ausländische Feiertage gelten in Deutschland nicht. In Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmer müssen daher an einem Tag, der nur in ihrem Heimatland Feiertag ist, ihrer Arbeitspflicht nachkommen. Sie haben nach deutschem Recht keinen Entgeltfortzahlungsanspruch für Feiertage in ihrem Heimatland, sondern müssen ggf. Urlaub nehmen oder sich anderweitig freistellen lassen. Berücksichtigungsfähig sind auch für ausländische Arbeitnehmer grundsätzlich nur deutsche Feiertage.

Wird ein deutscher Arbeitnehmer von einem deutschen Arbeitge...

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