Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Mehrere Betriebsstätten
  • Bestimmung der ersten Betriebsstätte
  • Nähe zur Wohnung
  • Entfernungspauschale (0,03 %-Regelung)

1 So kontieren Sie richtig!

 

Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto

Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (abziehbarer Anteil) 4678 6688   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (nicht abziehbarer Anteil) 4679 6689   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (Haben) 4680 6690   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Unentgeltliche Wertabgaben 1880 2130   Sonstige Verbindlichkeiten

So kontieren Sie richtig!

Übt der Unternehmer seine Tätigkeit im Arbeitszimmer aus oder hat er mehrere Betriebsstätten bzw. mehrere Büros, stellt sich immer die Frage, bei welchen Fahrten es sich um auswärtige Tätigkeiten oder um Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte handelt, bei denen nur die Entfernungspausschale angesetzt werden kann. Die Regelungen, die für Arbeitnehmer gelten, sind laut BMF sinngemäß auf Unternehmer anzuwenden. Ist die Entfernungspauschale anzusetzen, bucht der Unternehmer die nicht abziehbaren Kosten auf das Konto "Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (nicht abziehbarer Anteil)" 4679 (SKR 03) bzw. 6689 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Unentgeltliche Wertabgaben

an Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (nicht abziehbarer Anteil)

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Bei 2 Betriebsstätten gibt es nur eine erste Betriebsstätte – wie die erste Betriebsstätte bestimmt wird

Herr Huber ist ein Unternehmer aus Meckenheim, der in Bonn eine Betriebsstätte hat (Entfernung 22 km). Außerdem unterhält er noch im 14 km entfernten Bad Godesberg eine weitere Betriebsstätte. Er fährt mit seinem Firmenwagen (Bruttolistenpreis 30.000 EUR) an 3 Tagen in der Woche zur 22 km entfernten Betriebsstätte in Bonn. An 2 Tagen in der Woche fährt er zur 14 km entfernten Betriebsstätte in Bad Godesberg. Die Filiale in Bad Godesberg ist die erste Betriebsstätte, weil sie näher zur Wohnung liegt. Die Filiale in Bonn ist keine erste Betriebsstätte, sodass es sich bei den Fahrten dorthin um eine auswärtige Tätigkeit handelt.

 
Fahrten zur 14 km entfernt liegenden ersten Betriebsstätte

30.000 EUR × 0,03 % × 14 km × 12 Monate =

(Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb)
1.512,00 EUR
abzüglich Entfernungspauschale von 14 km × 0,30 EUR × 96 Tage = - 403,20 EUR
= nicht abziehbare Betriebsausgaben 1.108,80 EUR

Die Anwendung der 0,002 %-Regelung anstelle der 0,03 %-Regelung ist nicht zulässig[1]

Ergebnis: Die Entfernungspauschale wird nur für die Fahrten zur ersten Betriebsstätte angesetzt. Das bedeutet, dass die Fahrten von Meckenheim nach Bonn als auswärtige Tätigkeiten einzustufen sind, sodass die Kosten für diese Fahrten uneingeschränkt abziehbar sind. Sind alle Fahrtkosten, wie Abschreibung, Benzin, Reparaturen, Versicherungen usw., bereits in der Buchführung erfasst, kann der pauschal ermittelte Teil der nicht abziehbaren Kosten wie folgt gebucht werden:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag

1880/

2130
Unentgeltliche Wertangaben 1.108,80

4680/

6690
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (Haben) 1.108,80

3 Anwendung der pauschalen 0,03 % bzw. 0,002 % Regelung

Wenn Unternehmer oder Freiberufler die Privatfahrten mit ihrem Firmen-Pkw pauschal mithilfe der 1 %-Regelung ermitteln, müssen sie die nicht abziehbaren Kosten, die auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte entfallen, ebenfalls pauschal ermitteln. Der Betrag wird pauschal mit 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises je Kalendermonat berechnet.Anders als bei Arbeitnehmern lässt der BFH die pauschale Ermittlung mit 0,002 % vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer für jede Fahrt zur ersten Betriebsstätte (maximal einmal pro Tag) nicht zu.

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, versteuert er den geldwerten Vorteil für Privatfahrten regelmäßig nach der 1 %-Methode. Als Ausgleich für die nicht abziehbaren Kosten bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfasst er bei seinem Arbeitnehmer als Arbeitslohn entweder

  • pauschal 0,03 % vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer pro Monat (die 0,03 %-Reglung geht von 15 Fahrten pro Monat aus) oder
  • pauschal 0,002 % vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer für jede Fahrt zum Betrieb (maximal einmal pro Tag).
 
Praxis-Beispiel

Keine Anwendung der 0,002 %-Regelung für Unternehmer

Eine Freiberuflerin war u. a. als freie Mitarbeiterin in den Büroräumen eines Kollegen tätig. Sie unternahm im Jahr 85 Fahrten zwischen ihrer Wohnung und den Büroräumen des Kollegen. Die einfache Entfernung dorthin betrug 30 km. In ihrer Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte sie den Entnahmewert für private Fahrten nach der 1 %-Methode und erfasste diesen Betrag als Betriebseinnahme.

Die abzugsfähigen Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ermittelte die Freiberufle...

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