Das Erfassungsverfahren muss dokumentiert werden. Nach GoBD muss mindestens aufgezeichnet werden:

  • wer bildlich erfassen darf,
  • zu welchem Zeitpunkt erfasst wird, z. B. beim Posteingang, während oder nach Abschluss der Vorgangsbearbeitung,
  • welches Schriftgut bildlich erfasst wird,
  • ob eine bildliche oder inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original erforderlich ist,
  • wie die Qualitätskontrolle auf Lesbarkeit und Vollständigkeit und
  • wie die Protokollierung von Fehlern zu erfolgen hat.

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