Darüber hinaus darf durch die Verlagerung der elektronischen Buchführung und der sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen (oder Teilen davon) die Besteuerung nicht beeinträchtigt werden.[1] Das bedeutet, dass die deutsche Finanzverwaltung in der Lage sein muss, die Gewinnermittlung lückenlos zu prüfen – und zwar auf die gleiche Weise, wie das bei einer elektronischen Buchführung im Inland der Fall wäre. Dabei geht es um die Erfüllung sämtlicher steuerlicher Pflichten, nicht nur um die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten.

Für die Entscheidung des Finanzamts können u. a. Antworten auf folgende Fragen von Bedeutung sein:[2]

  • Werden die Steuererklärungen fristgerecht eingereicht?
  • Ist der Unternehmer steuerstrafrechtlich oder ordnungswidrigkeitsrechtlich in Erscheinung getreten?
  • Bezahlt der Unternehmer rechtzeitig ausstehende Steuerforderungen?
  • Wurden Vollstreckungsverfahren eingeleitet, weil die steuerlichen Zahlungspflichten nicht oder unzureichend erfüllt wurden?
  • Soll die elektronische Buchführung in Staaten verlagert werden, die auf der schwarzen Liste der OECD ("Steueroasen") aufgeführt sind oder mit denen in einem DBA keine große Auskunftsklausel entsprechend dem OECD-Musterabkommen besteht?
  • Sind ausländische Gesellschaftsbeteiligungen nicht gemeldet worden?
  • Ist eine Außenprüfung in gleicher Art und Weise wie bei einem Steuerpflichtigen mit Inlandsbuchführung lückenlos vom Inland aus möglich?
  • Können Unterlagen anlässlich einer Außenprüfung zeitnah ausgehändigt werden?
  • Besteht im Hinblick auf eine effiziente Steuerkontrolle und den Grundsatz der Gleichbehandlung von Steuerpflichtigen mit Inlands- und Auslandsbuchführung auch nach einer Verlagerung der Buchführung noch die Möglichkeit, unangekündigte Prüfungen wie eine Umsatzsteuernachschau durchführen zu können?
 
Achtung

Ausländische Strafrechtsnormen – kein Grund, auf Vorbedingungen zu verzichten

Bei der Einhaltung der genannten Voraussetzungen gibt es keine Ausnahmen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige sich auf ausländische Bestimmungen beruft und damit eine vollständige Erfüllung unmöglich sei – z. B. datenschutzrechtliche Bestimmungen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegenstünden.

[1] Haselmann, in Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 146 AO Rz. 29.
[2] LfSt Bayern v. 29.1.2021, S 0316.1.1.-3/7 St 43, Tz. 4, HI14323812.

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