Den Begriff der auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen und damit den Anwendungsbereich der im Folgenden erläuterten Leistungsortbestimmungen hat die Verwaltung, gestützt auf Art. 7 MwStSystRL-DVO, näher ausgelegt.[1] Es handelt sich um Leistungen, die über das Internet oder ein elektronisches Netz, einschließlich Netze zur Übermittlung digitaler Inhalte, erbracht werden. Die Leistungen seien im hohen Maße auf Informationstechnologie bei ihrer Realisierung angewiesen. Während das UStG den Anwendungsbereich nicht näher beschreibt, enthalten die Verwaltungsanweisungen eine exemplarische, aber nicht abschließende Aufzählung. Bedeutsam sind u. a.

  • die Bereitstellung von Websites und das Webhosting;
  • die Online-Fernwartung von Programmen, die Fernverwaltung von Systemen, das Online-Data-Warehousing (Datenspeicherung und Abruf auf elektronischem Weg), die Online-Bereitstellung von Speicherplatz;
  • die Gewährung des Zugangs zu und das Herunterladen von digitalen Produkten wie z. B. Software, deren Änderungen oder Updates, von Filmen (Videodateien) und Musik (Audiodateien), von Desktop-Gestaltungen, Fotos, Bildern und Bildschirmschonern;
  • die Bereitstellung von Texten oder Informationen in Form von E-Books, elektronischen Publikationen (Online-Zeitungen und -Zeitschriften, Online-Verkehrsinformationen, Wetterberichte u. Ä. sowie spezifische vom Leistungsempfänger beeinflussbare Online-Informationen, wie Steuer- und Finanznachrichten, Börsendaten u. Ä.) sowie die Bannerwerbung;
  • Online-Versteigerungen über automatisierte Datenbanken, die kein oder nur wenig menschliches Eingreifen erfordern (Online-Marktplätze bzw. -Einkaufsportale);
  • die automatisierte Bereitstellung von Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien;
  • Online-Sendungen und -Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung, einschließlich Web-Rundfunk mit Programmen, die ausschließlich über das Internet oder andere elektronische Netze ausgestrahlt werden;
  • Fernsehen auf Abruf oder Video on Demand, Bereitstellung von Audio- oder audiovisuellen Inhalten über Kommunikationsnetze durch einen anderen als den Mediendiensteanbieter;
  • Erbringung von Fernunterrichtsleistungen (virtuelles Klassenzimmer mit automatisierten Lerninhalten, Online-Bearbeitung durch den Schüler und automatisierter Korrektur);
  • Internet-Service-Pakete (über den Internetzugang hinaus werden Serviceleistungen der o. g. Art erbracht).

Keine auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen liegen vor, wenn bei Lieferungen von körperlichen Gegenständen lediglich Bestellung und Auftragsbearbeitung auf elektronischem Weg erfolgen, die Auslieferung aber wegen der Beschaffenheit der Erzeugnisse auf herkömmlichem Weg (Beförderung oder Versendung, Übergabe am Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht) abgewickelt werden muss.[2]

 
Praxis-Beispiel

Auslieferung auf herkömmlichem Weg

  • Software, Audio-, Video-, Photo- u. a. Dateien auf körperlichen Datenträgern, wie DVD, CD-ROM, Audio- und Videokassetten, einschließlich Spiele auf DVD, CD-ROM oder anderen Datenträgern
  • online bestellte Versandhausartikel
  • Druckerzeugnisse, wie Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Newsletter in Printform

Ebenso sind Dienstleistungen, bei denen das Internet oder andere elektronische Netze nur als Kommunikationsmittel dienen, deren Erbringung aber im Wesentlichen an Tätigkeiten von Menschen gebunden ist, nicht in den Bereich der auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen einzuordnen.

 
Praxis-Beispiel

Nicht elektronisch erbrachte Dienstleistungen

  • Versteigerungen herkömmlicher Art, unabhängig von der Art, wie die Gebote abgegeben werden (persönlich, per Internet, Telefon, Telefax). Leistungen dieser Art unterliegen gem. § 3 a Abs. 2 UStG der Besteuerung am Ansässigkeitsort des Kunden, wenn dieser Unternehmer ist. Sie unterliegen am Ort der Versteigerung der Besteuerung, wenn sie an Privatpersonen ausgeführt werden und die Verfügungsmacht an den Gütern hier verschafft wird.
  • Beratungsleistungen, deren Ergebnisse per E-Mail übermittelt werden, sind am Ansässigkeitsort des Mandanten zu besteuern, sofern dieser Unternehmer ist oder im Drittlandsgebiet ansässig ist.[3] Werden diese Leistungen an in der EU ansässige Privatpersonen erbracht, unterliegt die Leistung am Sitzort des Beraters der Besteuerung.[4]
  • Fernunterricht in herkömmlicher Form, auch wenn Lehrunterlagen per E-Mail oder auf CD-ROM per Post verschickt werden. Die Leistung ist am Tätigkeitsort des Leistungserbringers zu besteuern.[5]
  • Online-Buchungen von Eintrittskarten für Kultur- und Sportveranstaltungen, von Beherbergungsleistungen, Mietwagen, Restaurantplätzen, Personenbeförderungsleistungen (wie Bahn, Bus, Flug usw.) sowie die Online-Vermittlung online zu buchender Leistungen.
[2]

S. Abschnitt 3.

[3] § 3 a Abs. 2, § 3 a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 3 UStG.

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