Die Nutzung des Internets für Transaktionen zwischen den Unternehmen, aber auch mit Privatkunden, nimmt seit Jahren zu. Je kostengünstiger und je schneller die Übertragungen werden, umso mehr entwickelt sich auch der elektronische Geschäftsverkehr zu einem gewichtigen Wirtschaftsfaktor. Nach langjährigen Diskussionen auf OECD- und EU-Ebene wurde vom Gesetzgeber bereits mit Wirkung ab 1.7.2003 eine einheitliche Rechtsgrundlage für deren umsatzsteuerrechtliche Würdigung geschaffen, deren Systematik mit der grundlegenden Neuregelung der Leistungsortbestimmung ab 2010 im Ergebnis unverändert blieb. Da sich die neuen Medien in die bestehende Branchen- und Unternehmenslandschaft eingeordnet haben, hat sich im Bereich der Umsatzsteuer auch die Erkenntnis gefestigt, dass der elektronische Geschäftsverkehr mit den herkömmlichen Besteuerungsprinzipien für Lieferungen bzw. Dienstleistungen erfasst werden kann.

Die in den letzten Jahren vermehrt beobachteten Steuerausfälle durch Lieferungen an Privatpersonen aus Drittstaaten, die über elektronische Marktplätze (Amazon, ebay und Co.) abgewickelt werden, sollen nunmehr durch die Einbeziehung der elektronischen Schnittstellen und Haftungsregelungen für die Marktplatzbetreiber eingedämmt werden.

Vor allem aber auch online erbrachte Umsätze an Privatpersonen gegen Entgelt nehmen zu und stehen daher im Fokus des Fiskus. Daher erfolgt deren Besteuerung generell im Bestimmungsland, am Ansässigkeitsort (auch) des nichtsteuerpflichtigen Empfängers. Den Anbietern wird die Möglichkeit eingeräumt, anstelle der sonst erforderlichen steuerlichen Registrierung in den Sitzländern der EU-Kunden, eine sog. One-Stop-Shop-Regelung[1] in Anspruch zu nehmen. Hiernach können sie die online erbrachten Umsätze an nichtsteuerpflichtige Abnehmer, separat für die einzelnen EU-Mitgliedstaaten bei einer zuständigen Finanzbehörde (in Deutschland dem Bundeszentralamt für Steuern) deklarieren und auch hier zentral ihre Steuerschuld begleichen.

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