Rz. 36

Zu übermitteln ist in erster Linie die periodische Bilanz (nebst Gewinn- und Verlustrechnung). Aber auch eine anlässlich einer Betriebsveräußerung, einer Betriebsaufgabe, der Änderung der Gewinnermittlungsart oder eine in Umwandlungsfällen aufzustellende Bilanz ist durch Datenfernübertragung zu übermitteln; ebenso zu übermitteln sind Zwischenbilanzen, die auf den Zeitpunkt eines Gesellschafterwechsels aufgestellt werden, sowie Liquidationsbilanzen nach § 11 KStG.[1]

Übermittelt werden kann die handelsrechtliche Bilanz (nebst Gewinn- und Verlustrechnung). Dann müssen die elektronisch übermittelten Berichtsbestandteile Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung die handelsrechtlichen Positionen und jeweiligen Wertansätze enthalten.[2] Enthält die handelsrechtliche Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, sind die betreffenden Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen; die aus den Anpassungen resultierende sog. Überleitungsrechnung ist ebenfalls nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 5b Abs. 1 Satz 2 EStG).

Alternativ zur handelsrechtlichen Bilanz (nebst Gewinn- und Verlustrechnung) kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (ebenfalls nebst Gewinn- und Verlustrechnung) erstellt und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden (§ 5b Abs. 1 Satz 3 EStG).[3]

[3] Vgl. Schneeloch/Meyering/Patek, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre 2, 7. Aufl. 2017, S. 10 f.

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