Rz. 31

Ist die Abgrenzung von Betriebs- und Privatvermögen im Allgemeinen schon schwierig, wird die Abgrenzung des Betriebsvermögens noch zusätzlich erschwert, wenn Wirtschaftsgüter sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden (sog. gemischt genutzte Wirtschaftsgüter).[1] Bei den gemischt genutzten Wirtschaftsgütern ist zwischen beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern zu unterscheiden.[2] Bewegliche gemischt genutzte Wirtschaftsgüter dürfen grundsätzlich nicht entsprechend ihrer Nutzung in einen privaten und einen betrieblichen Teil aufgeteilt werden.[3] Ihre Zuordnung muss entweder einheitlich zum Betriebsvermögen oder einheitlich zum Privatvermögen erfolgen (sog. Grundsatz der Unteilbarkeit).[4]

 

Rz. 32

Typisierend werden Wirtschaftsgüter, deren betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt, dem notwendigen Betriebsvermögen, und Wirtschaftsgüter, deren betriebliche Nutzung weniger als 10 % beträgt, dem notwendigen Privatvermögen zugeordnet.[5] Als gewillkürtes Betriebsvermögen werden somit nur Wirtschaftsgüter mit einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % und höchstens 50 % anerkannt.[6] Dies veranschaulicht Abb. 7.

Abb. 7: Vermögenszuordnung gemischt genutzter beweglicher Wirtschaftsgüter[7]

 

Rz. 33

Bei den unbeweglichen gemischt genutzten Wirtschaftsgütern (sog. Immobilien) besteht die Möglichkeit der räumlichen Aufteilung (Parzellierung).[8] Abweichend vom Grundsatz der Unteilbarkeit ist daher bei diesen eine Parzellierung entsprechend der Nutzungsart vorzunehmen.[9] Die einzelnen Parzellen (z. B. einzelne Räume oder Stockwerke) stellen dann jeweils ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar.[10] Konkret bedeutet dies, dass es sich auch bei Gebäudeteilen eines Gebäudes um eigenständige Wirtschaftsgüter handeln kann, wenn nicht alle Gebäudeteile einheitlich Betriebsvermögen oder einheitlich Privatvermögen sind.[11] Die Aufteilung des Gebäudes erstreckt sich dann auch auf das Grundstück, welches anteilig den einzelnen Gebäudeteilen zuzurechnen ist.[12]

[1] Vgl. Federmann/Müller, Bilanzierung nach Handelsrecht, Steuerrecht und IFRS, 13. Aufl. 2018, S. 286; Kußmaul, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 8. Aufl. 2020, S. 49; Wöhe, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 7. Aufl. 1992, S. 31.
[2] Vgl. Federmann/Müller, Bilanzierung nach Handelsrecht, Steuerrecht und IFRS, 13. Aufl. 2018, S. 286; Hennrichs, in Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl. 2018, § 9 Rz. 214.
[3] Vgl. Hennrichs, in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. 2021, Rz. 9.214; Scheffler, Besteuerung von Unternehmen II, 9. Aufl. 2018, S. 135.
[4] Vgl. BFH, Urteil v. 11.9.1969, IV R 160/67; Haberstock, Steuerbilanz und Vermögensaufstellung, 3. Aufl. 1991, S. 59; Loschelder, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 4 EStG Rz. 48; Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl. 1993, S. 66.
[5] Vgl. BFH, Urteil v. 2.10.2003, IV R 13/03; BFH, Urteil v. 13.3.1964, IV 158/61 S; R 13 Abs. 1 Sätze 4 , 5; Haberstock, Steuerbilanz und Vermögensaufstellung, 3. Aufl. 1991, S. 60; Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl. 1993, S. 66.
[6] Vgl. R 13 Abs. 1 Satz 6.
[7] In Anlehnung an Federmann/Müller, Bilanzierung nach Handelsrecht, Steuerrecht und IFRS, 13. Aufl. 2018, S. 287.
[8] Diese Parzellierung in mehrere Wirtschaftsgüter ist von der zivilrechtlichen Beurteilung unabhängig; vgl. BFH, Beschluss v. 30.1.1995, GrS 4/92; BFH, Beschluss v. 26.11.1973, GrS 5/71; Kußmaul, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 8. Aufl. 2020, S. 50.
[9] Vgl. Hennrichs, in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. 2021, Rz. 9.138, 9.214.
[10] Vgl. BFH, Beschluss v. 26.11.1973, GrS 5/71; BFH, Urteil v. 13.7.1977, I R 217/75; Haberstock, Steuerbilanz und Vermögensaufstellung, 3. Aufl. 1991, S. 59 f.; Loschelder, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 4 EStG Rz. 119.
[11] Vgl. R 4.2 Abs. 4 EStH 2019; Hennrichs, in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. 2021, Rz. 9.138. Die Aufteilung hat grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Gebäudeteils zu der Nutzfläche des gesamten Gebäudes zu erfolgen; vgl. R 4.2 Abs. 6 Satz 2 EStH 2019.
[12] Vgl. R 4.2 Abs. 7 Satz 2 EStH 2019; Niemeier/Schlierenkämper/Schnitter/Wendt, Einkommensteuer, 24. Aufl. 2018, S. 170 f.

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