Rz. 23

In der Handelsbilanz stehen sich als Bewertungsobjekte im Wesentlichen einzelne Vermögensgegenstände und einzelne Schulden gegenüber. Hingegen bezeichnet das Steuerrecht ein einzelnes Bewertungsobjekt als Wirtschaftsgut.[1] Der Begriff des Wirtschaftsguts – der gesetzlich nicht definiert ist – umfasst Sachen und Rechte, darüber hinaus aber auch "tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt".[2]

Die Wirtschaftsgüter können in positive (auch: aktive) Wirtschaftsgüter – als steuerliches Pendant zu den Vermögensgegenständen – und negative (auch: passive) Wirtschaftsgüter – als Pendant zu den Schulden – untergliedert werden.[3] Auf eine Diskussion der Unterschiede zwischen einem positiven Wirtschaftsgut und einem Vermögensgegenstand wird hier verzichtet. Ohnehin stimmen die Begriffe, bedingt durch die Maßgeblichkeit, weitestgehend überein.[4] Dies belegt auch, dass selbst der BFH die Begriffe synonym verwendet.[5]

[1] Vgl. BFH, Urteil v. 26.2.1975, I R 72/73; Hennrichs, in Tipke/Lang, Steuerrecht, 23. Aufl. 2018, § 9 Rz. 126; Gail, BB 1977, S. 135; Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl. 1993, S. 86; Kußmaul, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 8. Aufl. 2020, S. 36; Wöhe, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 7. Aufl. 1992, S. 17.
[2] BFH, Urteil v. 29.4.1965, IV 403/62 U. Einen ähnlichen Wortlaut enthalten auch: BFH, Beschluss v. 13.5.1987, I B 179/86; BFH, Beschluss v. 3.2.1969, GrS 2/68. Vgl. BFH, Urteil v. 6.12.1990, IV R 3/89; BFH, Urteil v. 24.3.1976, I R 139/73; vgl. zum Begriff Wirtschaftsgut weiterführend BFH, Urteil v. 19.6.1997, IV R 16/95; Ley, Der Begriff "Wirtschaftsgut" und seine Bedeutung für die Aktivierung, 2. Aufl. 1987, S. 1 ff.; Kußmaul, Nutzungsrechte an Grundstücken in Handels- und Steuerbilanz, 1987, S. 44 ff. (Habil.).
[3] Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 26. Aufl. 2021, S. 85; Hennrichs, in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. 2021, Rz. 9.126; Drüen, in Brandis/Heuermann, EStG, KStG, GewStG, § 4 EStG Rz. 261, Stand: 2022; Wöhe, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 7. Aufl. 1992, S. 18.
[4] Vgl. bspw. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021, S. 183; Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 26. Aufl. 2022, S. 85; Hennrichs, in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. 2021, Rz. 9.126; Kußmaul, Nutzungsrechte an Grundstücken in Handels- und Steuerbilanz, 1987, S. 52 (Habil.).

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