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In der Handelsbilanz stehen sich als Bewertungsobjekte im Wesentlichen einzelne Vermögensgegenstände und einzelne Schulden gegenüber. Hingegen bezeichnet das Steuerrecht ein einzelnes Bewertungsobjekt als Wirtschaftsgut.[1] Der Begriff des Wirtschaftsguts – der gesetzlich nicht definiert ist – umfasst Sachen und Rechte, darüber hinaus aber auch "tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt".[2]
Die Wirtschaftsgüter können in positive (auch: aktive) Wirtschaftsgüter – als steuerliches Pendant zu den Vermögensgegenständen – und negative (auch: passive) Wirtschaftsgüter – als Pendant zu den Schulden – untergliedert werden.[3] Auf eine Diskussion der Unterschiede zwischen einem positiven Wirtschaftsgut und einem Vermögensgegenstand wird hier verzichtet. Ohnehin stimmen die Begriffe, bedingt durch die Maßgeblichkeit, weitestgehend überein.[4] Dies belegt auch, dass selbst der BFH die Begriffe synonym verwendet.[5]
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