Rz. 22

Für steuerliche Zwecke muss ein Kaufmann keine (Steuer-)Bilanz aufstellen. Es genügt, wenn er bei dem Finanzamt lediglich eine unter Beachtung der steuerlichen Normen korrigierte Handelsbilanz einreicht.[1] Dennoch wird gemeinhin von der Steuerbilanz gesprochen.[2] Die Steuerbilanz und die Handelsbilanz weisen – bedingt durch die Maßgeblichkeit – eine enge Verzahnung auf. Dies führt in der Praxis dazu, dass Unternehmen häufig nur eine Bilanz, die sog. Einheitsbilanz, erstellen, die gleichzeitig den Erfordernissen beider Rechtsgebiete gerecht wird.[3] Ziel ist es dabei, den für die Erstellung notwendigen Aufwand zu reduzieren.[4]

[2] Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 26. Aufl. 2021, S. 4; Kußmaul, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 8. Aufl. 2020, S. 15; Rose/Watrin, Ertragsteuern, 21. Aufl. 2017, S. 91; Wöhe/Döring, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 27. Aufl. 2020, S. 648.
[3] Vgl. Schneeloch/Meyering/Patek, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre 2, 7. Aufl. 2017, S. 15; Wöhe/Döring/Brösel, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 27. Aufl. 2020, S. 666 f.
[4] Hennrichs, in Tipke/Lang, 24. Aufl. 2021, Rz. 9.110.

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