Kurzbeschreibung

Eine einstweilige Anordnung regelt die Sicherung oder vorläufige Regelung einer Rechtsposition des Antragstellers.

Vorbemerkung

Der vorläufige Rechtsschutz wird im finanzgerichtlichen Verfahren durch Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) und einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) gewährt. Zwischen diesen Verfahren bestehen folgende Unterschiede:

- Das Aussetzungsverfahren bezieht sich auf einen mit der Anfechtungsklage anfechtbaren vollziehbaren Verwaltungsakt (Bescheid).

- Gegenstand des Verfahrens einer einstweiligen Anordnung ist dagegen nicht ein Verwaltungsakt, sondern ein Recht beziehungsweise Rechtsverhältnis des Antragstellers.

Die Aussetzung der Vollziehung betrifft demnach mit der Anfechtungsklage anfechtbare Verwaltungsakte. Kommt im Hauptsacheverfahren dagegen ein anderes Begehren (Verpflichtungs-, allgemeine Leistungs- oder Feststellungsklage) in Betracht, kann vorläufiger Rechtsschutz nur in Form einer einstweiligen Anordnung beantragt und gewährt werden.

Eine einstweilige Anordnung scheidet immer dann aus, wenn ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zulässig ist. Sie ist daher nur subsidiär gegeben (§ 114 Abs. 5 FGO).

Die einstweilige Anordnung bezweckt entweder die Sicherung einer Rechtsposition des Antragstellers (§ 114 Abs. 1 Satz 1 FGO, sog. Sicherungsanordnung) oder die vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses (§ 114 Abs. 1 Satz 2 FGO, sog. Regelungsanordnung).

- Die Sicherungsanordnung bezweckt in Bezug auf den Streitgegenstand die Sicherung eines Rechts vor Beeinträchtigungen durch Veränderung des bestehenden Zustandes.

- Demgegenüber will die Regelungsanordnung gerade in Bezug auf ein Rechtsverhältnis einen vorläufigen Zustand schaffen oder einen bestimmten Zustand herstellen, um drohende Gefahren oder sonstige vor der Entscheidung über das Rechtsverhältnis sich abzeichnende Rechtsbeeinträchtigungen abzuwenden.

Da nach der strengen Handhabung der FG ein von einem steuerlichen Berater fälschlicherweise gestellter Antrag grundsätzlich nicht in einen zutreffenden Antrag umgedeutet werden kann, empfiehlt es sich in zweifelhaften Fällen, in denen die Abgrenzung zwischen Aussetzung der Vollziehung und einstweiliger Anordnungen nicht klar ist, hilfsweise auch die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

FG-Muster: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Steuerberater Max Steuer A-Stadt, den ...

Kanzleistraße 7

A-Stadt

An das Finanzgericht XY

Antrag

des Kaufmanns Walter K., Goethestraße, A-Stadt

- Antragsteller -

Prozessbevollmächtigter: Steuerberater Max Steuer, Kanzleistraße 7, A-Stadt

gegen

Finanzamt A-Stadt

- Antragsgegner -

St-Nr.: ...

auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO

Im Namen und im Auftrag des Antragstellers beantrage ich:

1. Das Finanzamt (Antragsgegner) wird verpflichtet, dem Antragsteller bis zum Ergehen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über den Erlassantrag für die Einkommensteuer 20.. Vollstreckungsaufschub zu gewähren.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.

3. Hilfsweise wird beantragt, die Beschwerde zuzulassen.[1]

Begründung

Wie sich aus den beigefügten Unterlagen ergibt, beabsichtigt das Finanzamt, zum Beginn der kommenden Woche mit der Versteigerung der beim Antragsteller beschlagnahmten Gegenstände, bei denen es sich um wertvolle Gemälde handelt, zu beginnen. Es ist zu befürchten, dass die Gemälde ohne Einschaltung eines Sachverständigen zu einem viel zu niedrigen Preis zugeschlagen werden und dem Antragsteller dadurch unersetzlicher Schaden entsteht.

Da angesichts der im Erlassantrag dargelegten Gründe mit einem Erlass gerechnet werden muss, liegt ein Anordnungsanspruch vor. Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass durch die angedrohte Versteigerung und Verschleuderung von Vermögenswerten die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers ernsthaft gefährdet ist.

Im Hinblick auf die Dringlichkeit wird um eine Entscheidung des Vorsitzenden gebeten.[2]

Außerdem wird für den Fall, dass dem Antrag nicht stattgegeben wird, ausdrücklich die Zulassung der Beschwerde zum BFH beantragt.[3]

..............................................

Steuerberater Max Steuer

(eigenhändige Unterschrift)

Anlagen

Abschrift

[1] Nach § 128 Abs. 3 FGO ist die Beschwerde gegen einen Beschluss über einstweilige Anordnungen des FG nur zulässig, wenn das FG die Beschwerde aus den Gründen des § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich zugelassen hat. Hat das FG die Beschwerde nicht zugelassen, ist dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht möglich.
[2] In dringenden Fällen kann nach § 114 Abs. 2 Satz 3 FGO der Vorsitzende entscheiden.
[3] Zwar hat das FG von Amts wegen zu prüfen, ob ein Grund für die Zulassung der Beschwerde gegeben ist. Gleichwohl empfiehlt sich ein entsprechender Antrag, damit die Beschwerdezulassung nicht übersehen wird.

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