An die gesetzlich geregelten Verpflegungssätze sind auch Arbeitnehmer gebunden, deren berufliche Auswärtstätigkeit eine Tätigkeit an wechselnden Einsatzstellen darstellt. Der Einzelnachweis der tatsächlich angefallenen Verpflegungskosten ist weiterhin ausgeschlossen. Arbeitnehmer, die an wechselnden Einsatzstellen tätig sind, können die für berufliche Auswärtstätigkeit geltenden Verpflegungspauschalen in Anspruch nehmen. Der Abzug von Verpflegungskosten ist ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit an den auswärtigen Einsatzstellen an einem Tag nicht mehr als 8 Stunden dauert.­

 
Wichtig

Anhebung der Verpflegungspauschalen ab 1.1.2020

Die zeitlich gestaffelten Verpflegungspauschalen von 12 EUR bei einer beruflichen Abwesenheit von mehr als 8 Stunden bzw. bei einer mehrtägigen inländischen Auswärtstätigkeit für An- und Abreisetage bzw. 24 EUR für Tage mit einer Abwesenheitsdauer von mindestestens 24 Stunden werden ab 2020 auf 14 bzw. 28 EUR angehoben.[1]

Ab 1.1.2020 ergeben sich die folgenden neuen Inlandsverpflegungspauschalen, deren Höhe sich ausschließlich nach der Abwesenheitszeit am einzelnen Kalendertag bestimmt.

 
Abwesenheitsdauer Pauschbetrag je Kalendertag
bis  8 Stunden 0 EUR
mehr als  8 Stunden 14 EUR (bis 2019: 12 EUR)
An- und Abreisetage in Übernachtungsfällen 14 EUR (bis 2019: 12 EUR)
mindestens 24 Stunden 28 EUR (bis 2019: 24 EUR)

Für berufliche Auswärtstätigkeiten im Ausland sind wie bisher die vom BMF für die einzelnen Staaten festgesetzten Auslandstagegelder maßgebend.[2] Anders als bei Arbeitnehmern mit regelmäßiger Arbeitsstätte ist für die ­Berechnung der maßgeblichen Verpflegungspauschale bei Arbeitnehmern, die ausschließlich an wechselnden Einsatzorten tätig sind, aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ausschließlich auf die Abwesenheit von der Wohnung abzustellen.[3]

Die maßgebliche Abwesenheitszeit am jeweiligen Kalendertag beginnt immer mit dem Verlassen der Wohnung, auch wenn der Arbeitnehmer zunächst in den Betrieb fährt, um dort Arbeiten zu verrichten. Das Entsprechende gilt für das Ende der Einsatzwechseltätigkeit. Maßgeblich ist immer der Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer seine Wohnung erreicht.

Die gesetzliche 3-Monatsfrist, die den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit am selben auswärtigen Beschäftigungsort auf einen Zeitraum von längstens 3 Monaten begrenzt, hat auch bei Arbeitnehmern an wechselnden Einsatzstellen weiterhin ihre Gültigkeit.[4]

 
Praxis-Beispiel

Über 3 Monate an derselben Einsatzstelle

Ein Bauarbeiter, der im Betrieb keine Arbeiten verrichtet, ist vom 1.2. – 30.6.2020 auf derselben Baustelle eingesetzt. Da die Entfernung nur 15 km beträgt, fährt er arbeitstäglich nach Hause. Die Abwesenheitsdauer beträgt jeweils zwischen 10 und 12 Stunden.

Die Fahrten zur auswärtigen Baustelle stellen ohne zeitliche Grenze für die gesamte Einsatzdauer Reisekosten dar. Die Verpflegungspauschale von 14 EUR arbeitstäglich kann der Arbeitnehmer dagegen nur bis zum 30.4.2020 in Anspruch nehmen. Hinsichtlich der Verpflegungssätze ist die gesetzliche 3-Monatsfrist auch nach neuem Reisekostenrecht zu beachten. Der Ansatz der Pauschbeträge ab dem 4. Monat einer Tätigkeit am selben auswärtigen Einsatzort bleibt wie bisher ausgeschlossen.

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass eine Tätigkeit innerhalb eines großräumigen Betriebs- bzw. Werksgeländes – unabhängig davon, ob unterschiedlichen Gebäude aufgesucht werden – durchgehend als Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte gilt.[5] Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer innerhalb des Werksgeländes zu einer anderen ortsfesten betrieblichen Einrichtung wechselt, die einem anderen Auftraggeber bzw. Kunden zuzurechnen ist. Der Wechsel zwischen verschiedenen Tätigkeitsstätten innerhalb eines Betriebsgeländes führt immer dann zu einer neuen Tätigkeitsstätte und damit zu einer neuen Dreimonatsfrist, wenn diese unterschiedlichen "Auftraggebern" zuzurechnen sind. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Tätigkeitsstätten in räumlicher Nähe zueinander befinden.

 
Praxis-Beispiel

3-Monatsfrist bei Einsätzen innerhalb eines großräumigen Werksgeländes

Ein IT-Servicemitarbeiter ist vom 1.3. bis 30.9.2020 bei einer Kundenfirma in München eingesetzt. Der Auswärtstätigkeit in München liegen 2 unterschiedliche Aufträge von 2 rechtlich selbstständigen Konzernunternehmen A und B zugrunde. Die Systemumstellung beim Unternehmen A ist am 20.3.2020 abgeschlossen. Die Arbeit des auf demselben Konzerngelände in eigenem Firmengebäude befindlichen Unternehmens B wird ohne Unterbrechung am 21.3. fortgesetzt und ist am 31.7.2020 fertig gestellt.

Bei der Gesamteinsatzdauer handelt es sich nicht um dieselbe Auswärtstätigkeit. Da jeder Auftrag mit einem Orts- und gleichzeitigem Kundenwechsel verbunden ist, werden die verschiedenen Tätigkeitsstätten innerhalb des Werksgeländes für sich betrachtet und nicht zusammen gerechnet. Der Einsatz beim Unternehmen B begründet eine berufliche Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte un...

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