Bei bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen oder Ausgaben müssen die Zahlungen in dem Jahr erfasst werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Weitere Voraussetzung hierfür ist, das die Zahlung dieser Einnahmen oder Ausgaben innerhalb kurzer Zeit vor Beginn oder kurzer Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres erfolgt. Als kurze Zeit wird hierbei ein Zeitraum von 10 Tagen vor oder nach dem Ende des Kalenderjahres angesehen.[1]

Sind beide Voraussetzungen erfüllt, bedarf es der periodengerechten Abgrenzung der Leistung.

Wiederkehrend bedeutet, dass aufgrund rechtlicher Verpflichtungen die Wiederholung in bestimmten Zeitabständen von Anfang an feststeht, z. B. bei

  • Zinsen,
  • Mietzahlungen,
  • Versicherungen,
  • Telefonrechnungen,
  • laufenden Umsatzsteuerzahlungen.

Auch Jahresprämien können regelmäßig wiederkehrend sein. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass der Betrag gleichmäßig hoch ist.

 
Praxis-Beispiel

Zeitliche Zurechnung von Mietzahlungen am Jahresende

Der Unternehmer hat die Büromiete für den Monat Januar am 28.12. des Vorjahres überwiesen. Mit der Belastung des Bankkontos am 28.12. ist der Betrag bei ihm abgeflossen. Er darf die Miete aber erst im Folgejahr als Betriebsausgaben abziehen, auch wenn sie bereits vorher gezahlt worden ist.

 
Praxis-Beispiel

Regelmäßiger Kauf der Bahncard 100

Der Unternehmer erwirbt in jedem Jahr bis zum 31.12. eine Bahncard 100, die er für seine beruflichen Fahrten verwendet. Die Bahncard, die er Ende Dezember erwirbt, ist ab dem 1.1. des Folgejahrs gültig.

Bei Kauf einer Bahncard handelt es sich nicht um wiederkehrende Ausgaben, auch wenn der Unternehmer die Bahncard regelmäßig zum selben Zeitpunkt erwirbt. Konsequenz ist, dass der Unternehmer den Betrag im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe abzieht, auch wenn die Nutzung erst im Folgejahr möglich ist.[2]

Zu beachten ist, dass § 11 EStG bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben nicht darauf abstellt, ob die Beträge innerhalb der 10-Tage-Frist fällig werden. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Kalenderjahr die wirtschaftliche Zugehörigkeit (Fälligkeit) angesiedelt ist und ob die Zahlung innerhalb der 10-Tage-Frist vor bzw. nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt.

 
Praxis-Beispiel

Dezember- und Januarmiete wird im Dezember überwiesen

Aufgrund ihres Jahresurlaubs überweist die Architektin Lies ihre Büromiete für die Monate Dezember 00 und Januar 01 bereits am 30.11.00.

Die Miete für Dezember 00 ist in 00 fällig und auch überwiesen. Sie gilt mithin mit Ausführung der Überweisung als abgeflossen.

Die Miete für Januar 01 ist zwar erst im Folgejahr fällig, aber bereits langfristig vorher überwiesen worden. Es liegt keine Überweisung innerhalb kurzer Zeit vor Beginn des neuen Kalenderjahres 01 vor. Die Mietzahlung für Januar 01 gilt mithin ebenfalls bereits mit Ausführung der Überweisung als abgeflossen.

5.4.1 Wann Leistungen als wiederkehrend bewertet werden

Wiederkehrend bedeutet, dass aufgrund rechtlicher Verpflichtungen die Wiederholung in bestimmten Zeitabständen von Anfang an feststeht. Entscheidend sind die wirtschaftliche Zugehörigkeit und die Zahlung innerhalb der 10-Tage-Frist.

Wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB sind die Leistungen, die darauf gerichtet sind, dass sie nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind. Der BFH hat diese zivilrechtliche Begriffsbestimmung auch für die Anwendung von § 11 EStG übernommen. D. h., dass diese Grundsätze sowohl für Umsatzsteuervorauszahlungen als auch für monatlich zu zahlenden Telefonkosten gelten. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen innerhalb dieses Zeitraumes fällig waren und geleistet worden sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind die Aufwendungen, die bis zum 10.1. gezahlt worden sind, im Vorjahr als Betriebsausgaben zu erfassen.

Für die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen.[1] Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z. B. nachträgliche monatliche Zahlung oder monatliche Vorauszahlung einer Pflegeleistung), die innerhalb eines Zeitraums von bis zu 10 Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehören die Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 15. Januar des Folgejahres fällig werden, noch zu den begünstigten Aufwendungen des Vorjahres.[2]

[2] OFD Frankfurt, Verfügung v. 23.1.2014, S 2296 A-1-St 216.

5.4.2 Fälligkeit und Zahlung im 10-Tages-Zeitraum

Der Ab- oder Zufluss darf nur dann abweichend vom tatsächlichen Zahlungszeitpunkt erfasst werden, wenn es sich um Einnahmen oder Ausgaben handelt, die innerhalb einer kurzen Zeit (= 10 Tage) vor oder nach Ablauf des Jahres zu- oder abfließen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Es kann sich also nur um Zahlungen handeln, die zwischen dem 22.12. und dem 10.1. liegen.

Damit abweichend geleistete Zahlungen im Jahr ihrer wirtschaftlichen...

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