Abnutzbares Anlagevermögen, z. B. Gebäude, Maschinen, Computer, usw., verliert durch die tägliche Nutzung und aufgrund technischer Weiterentwicklungen im Lauf der Zeit an Wert. Die Anschaffungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern, z. B. Maschinen oder Pkws, dürfen nicht sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben Gewinn mindernd berücksichtigt werden, sondern müssen über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden.

Nicht abnutzbares Anlagevermögen, z. B. Grundstücke, Wertpapiere oder Finanzanlagen, werden grundsätzlich bis zum Verkauf mit den Anschaffungskosten (inkl. Anschaffungsnebenkosten) im Anlageverzeichnis geführt.

 
Praxis-Beispiel

Anschaffung von nicht abnutzbarem Anlagevermögen und Gewinnauswirkung

Ein Unternehmer, der nicht zur Buchführung verpflichtet ist, kauft ein Grundstück, das er betrieblich nutzt. Die Anschaffungskosten können nicht Gewinn mindernd berücksichtigt werden. Erst beim Verkauf erhöht der Verkaufspreis die Betriebseinnahmen und die Anschaffungskosten müssen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Betriebliche Anlagegüter müssen – zumindest im Anschaffungsjahr – mindestens zu 10 % betrieblich genutzt werden.[1] Wird das Wirtschaftsgut zu mehr als 90 % privat genutzt, handelt es sich komplett um notwendiges Privatvermögen. Bei Grundstücken und Gebäuden ist eine Aufteilung in einen betrieblichen und privaten Anteil zulässig. Der betrieblich genutzte Teil gehört dann zum Betriebsvermögen.[2]

 
Wichtig

Zeitpunkt des Abschreibungsbeginns

Hat der Unternehmer bisher für ein betriebliches Wirtschaftsgut lediglich eine Anzahlung geleistet, reicht das noch nicht aus, um eine Abschreibung geltend machen zu können. Erst wenn die Rechnung vorliegt und das Wirtschaftsgut geliefert ist und damit dem Betrieb tatsächlich zur Verfügung steht, darf es abgeschrieben werden.[3]

Umsatzsteuerliche Besonderheit

Wer zum Vorsteuerabzug[4] berechtigt ist, erhält die in der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer aus den Anschaffungskosten in voller Höhe im Jahr der Anschaffung zurück.

Die Abschreibung erfolgt von den Netto-Anschaffungskosten. Ist ein Unternehmer nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt, erhöht die nicht abzugsfähige Vorsteuer die Anschaffungskosten und damit auch den Abschreibungsbetrag.

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