Liegt ein Unfall auf einer betrieblichen Fahrt vor (z. B. Geschäftsreise, nicht jedoch Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), sind die Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig, allerdings nicht bei Vorliegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss. Ist der Unfall anlässlich einer privaten Fahrt oder Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geschehen, liegt eine Nutzungsentnahme vor.[1] Wird der Unfall durch einen Arbeitnehmer verursacht, sind die Kosten Betriebsausgaben, Erstattungen durch Versicherungen oder Arbeitnehmer stellen Betriebseinnahmen dar.

 
Wichtig

Gemischte Veranlassung

Wurde die Reise sowohl aus betrieblicher als auch privater Veranlassung unternommen, so kann die private Veranlassung der Aufwendungen von untergeordneter Bedeutung sein. Werden aber aufgrund der privaten Mitveranlassung einer Reise erhebliche Unfallkosten ausgelöst, die nicht mehr von untergeordneter Bedeutung sind, so führt dies zu einem Abzugsverbot für diese privat veranlassten Aufwendungen.[2]

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