Sie sind nur im Rahmen der Entfernungspauschale[1] abzugsfähig. Diese beträgt 0,30 EUR pro Entfernungskilometer, höchstens jedoch 4.500 EUR Ab dem 21. Entfernungskilometer beträgt diese bis 2021 0,35 EUR, ab 2022 0,38 EUR.

 
Wichtig

Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb mit einem privaten Pkw

Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb abgegolten. Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten können daher nicht zusätzlich geltend gemacht werden.[2]

[2] FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.2.2016, 1 K 2078/15; Ausnahmereglung aus Billigkeitsgründen durch die Verwaltung in H 9.10 "Unfallschäden" LStH 2016.

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