Geschenke an Arbeitnehmer sind als Betriebsausgaben abzugsfähig (evtl. lohnsteuerpflichtig). Geschenke an Geschäftsfreunde dürfen lediglich bis zum Gesamtwert von 35 EUR pro Person im Wirtschaftsjahr als Betriebsausgaben angesetzt werden.[1] Voraussetzung sind fortlaufende und zeitnah getrennte Aufzeichnungen (§ 4 Abs. 7 EStG). Auch Werbeartikel (z. B. Kalender) fallen unter diese Regelung. Die Aufwendungen müssen daher unabhängig vom Wert pro Empfänger nach § 4 Abs. 7 EStG gesondert gebucht werden.[2] Grundsätzlich sind Geschenke u. ä. Zuwendungen als Einnahmen beim Empfänger zu erfassen. Der Leistende kann die Erfassung beim Empfänger vermeiden, wenn er die Zuwendungen nach § 37b EStG selbst versteuert.

Die Anwendung der Vorschrift des § 37b EStG ist daran geknüpft, dass die Zuwendung zusätzlich, d. h. freiwillig und ohne Gegenleistung, geleistet wird.[3] Erfolgt die Aushändigung wegen einer Gegenleistung (z. B. Zuführen von potentiellen Kunden durch Busfahrer), fallen diese Kosten nicht unter die Beschränkungen, die für Geschenke gelten.[4]

Unter § 37b EStG fallen nur Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind. Damit sind z. B. Geschenke an Ausländer, die im Inland nicht steuerpflichtig sind, nicht nach § 37b EStG zu versteuern. Ferner müssen die Zuwendungen betrieblich veranlasst sein. Werden die Aufwendungen z. B. von dem Geschäftsführer privat getragen, kommt die Anwendung der Pauschalierung nicht in Betracht. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind alle Geschenke von der Pauschalierung betroffen, unabhängig davon, ob ihr Wert 35 EUR überschreitet.[5]

 
Hinweis

Einbeziehung der Steuer nach § 37b EStG in die Berechnung der 35 EUR – Grenze

Obwohl der BFH[6] entschieden hat, dass die vom Unternehmer übernommene Steuer nach § 37b EStG den Wert des Geschenks erhöht, bezieht die Finanzverwaltung diese nicht mit ein.[7].

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