Das Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich wird durch die zeitnahe Aufstellung einer Eröffnungsbilanz, die Einrichtung einer kaufmännischen Buchführung und die Erstellung eines Jahresabschlusses ausgeübt.[1]

Wird die Eröffnungsbilanz nicht zeitnah,[2] insbesondere z. B. erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs erstellt, kann der Steuerpflichtige nicht mehr zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich übergehen. Das gilt sogar in Fällen in denen zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wechsels zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG weder Vermögen noch Schulden vorhanden sind.[3]

Nicht ausreichend für die Ausübung des Wahlrechts ist die Nutzung einer EDV-Buchführung, die beide Ermittlungsarten beherrscht, wenn keine zeitnah aufgestellte Eröffnungsbilanz vorhanden ist.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge