Nach § 140 AO hat derjenige, der nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die Verpflichtungen auch für die Besteuerung zu erfüllen. Damit sind Unternehmer, die handelsrechtlich zur Buchführung verpflichtet sind, von der Einnahmen-Überschussrechnung ausgeschlossen. Das gilt auch für Unternehmen, die nach ausländischen Vorschriften buchführungspflichtig sind.[1]

Für alle anderen ist in § 141 Abs. 1 AO festgelegt, dass gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte eine Buchführung zu erstellen haben, soweit

  • der Gesamtumsatz i. S. des § 19 Abs. 3 Satz 1 UStG mehr als 600.000 EUR beträgt oder
  • der Gewinn mehr als 60.000 EUR beträgt und
  • das Finanzamt sie dazu auffordert.

Für Land- und Forstwirte Landwirte gilt bis zum 31.12.2024 noch eine zusätzliche Grenze. Die Buchführungspflicht besteht bei selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen auch, wenn diese einen Wirtschaftswert von mehr als 25.000 EUR haben. Die Buchführungspflicht besteht auch bei selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 EUR. Hierbei ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht.

Die Buchführungspflicht beginnt in allen Fällen allerdings erst mit Beginn des Wirtschaftsjahrs, das auf die Aufforderung durch das zuständige Finanzamt folgt.

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