Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Einfuhr durch Unternehmer
  • Einfuhr durch Endverbraucher
  • Einfuhrumsatzsteuer
  • Vorsteuerabzug

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Maschinen 0210 0440   Technische Anlagen und Maschinen
Entstandene Einfuhrumsatzsteuer 1588 1433   Sonstige Vermögensgegenstände oder sonstige Verbindlichkeiten

So kontieren Sie richtig!

Bei der Einfuhr eines Gegenstands oder von Waren aus einem Drittland müssen Sie bei den Zollbehörden Einfuhrumsatzsteuer bezahlen.

Diese buchen Sie auf das Konto "Entstandene Einfuhrumsatzsteuer" 1588/1433 (SKR 03/04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Kasse" 1000/1600 (SKR 03/04) oder auf das Konto "Bank" 1200/1800 (SKR 03/04).

 

Buchungssatz:

Bezahlte Einfuhrumsatzsteuer

an Kasse/Bank

Die Nettoanschaffungskosten des eingeführten Gegenstands oder der eingeführten Ware buchen Sie auf das jeweilige Konto, z. B. auf das Konto "Maschinen" 0210/0440 (SKR 03/04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das betreffende Kreditorenkonto.

 

Buchungssatz:

Maschinen

an Kreditoren

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Kauf einer Maschine in der Schweiz

Unternehmer Hans Groß führt eine Maschine aus Zürich ein. Sein Züricher Lieferant Müller (Kreditorenkonto 88111) berechnet 20.000 EUR. Hans Groß verwendet die Maschine im Inland zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze.

Folge: Hans Groß muss die Einfuhr der Maschine bei den deutschen Zollbehörden mit 19 % der Anschaffungskosten von 20.000 EUR = 3.800 EUR versteuern.

Buchungsvorschlag: Einfuhrumsatzsteuer

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1588/1433 Entstandene Einfuhrumsatzsteuer 3.800 1200/1800 Bank 3.800

Buchungsvorschlag: Maschine (Einfuhr bis 30.6.2020 und nach dem 31.12.2020)

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0210/0440 Maschinen 20.000 88111/88111 Müller 20.000

3 Bei der Einfuhr fällt Einfuhrumsatzsteuer an

Die Einfuhr von Gegenständen unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG der Einfuhrumsatzsteuer. Unter Einfuhr ist das tatsächliche Verbringen des Gegenstands aus dem Drittland in das Inland zu verstehen.

Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass seit dem 1.1.1993 mit Rücksicht auf die Besonderheiten des europäischen Binnenmarkts nur noch die Einfuhr aus einem Drittland Einfuhrumsatzsteuer auslöst.

Die Einfuhrumsatzsteuer bezweckt die Besteuerung des Endverbrauchers im Inland = Bestimmungsland.

 

Einfuhr aus Jungholz und Mittelberg im Kleinwalsertal

Der deutschen und nicht der österreichischen Einfuhrumsatzsteuer unterliegt auch die Einfuhr aus Drittländern in die zu Österreich gehörenden Gemeinden Jungholz und Mittelberg im Kleinwalsertal.

4 Auch die Einfuhr durch den Endverbraucher wird besteuert

Da § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG nicht die Einfuhr durch einen Unternehmer voraussetzt, unterliegen auch Privatpersonen bei der Einfuhr von Gegenständen und Waren der Einfuhrumsatzsteuer. Diese muss dann an der Grenze bezahlt werden, weil eine allgemeine Erklärungspflicht von Privatpersonen für einen einfuhrumsatzsteuerpflichtigen Drittlandserwerb gegenüber inländischen Behörden ohne vorherige Grenzkontrolle nicht kontrollierbar ist.

5 Bei der Einfuhr durch Unternehmer hat die Besteuerung nur eine Kontrollfunktion

Tätigen Unternehmer eine Einfuhr, hat die Besteuerung nur eine Kontrollfunktion, denn der Unternehmer kann die von ihm geschuldete und entrichtete Einfuhrumsatzsteuer wieder als Vorsteuer abziehen, soweit er den Gegenstand für sein Unternehmen einführt und er keine Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen.[1] Dadurch wird er de facto nicht belastet. Hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer stellt das eine sogenannte Nullsummenregelung dar.

 
Praxis-Beispiel

Deutscher Unternehmer führt steuerpflichtige oder steuerfreie Umsätze aus

Im Ausgangsfall führt Hans Groß die Maschine ein

  1. zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze und
  2. zur Erzielung steuerfreier Umsätze.

Folge: In beiden Fällen muss Hans Groß bei den Zollbehörden 19 % Einfuhrumsatzsteuer bezahlen. Im Fall a) zieht er die Einfuhrumsatzsteuer in seiner Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer ab. Im Fall b) kann er das nicht.[2]

6 Bestimmten Unternehmern steht kein Vorsteuerabzug zu

Kein Vorsteuerabzug haben bestimmte Unternehmer, und zwar handelt es sich dabei in erster Linie um Kleinunternehmer[1] pauschalierende Landwirte und[2] Unternehmer die Ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielen, wie beispielsweise Ärzte.[3]

Da dieser Personenkreis grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, können sie mithin auch nicht die bei der Einfuhr entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Sie werden behandelt wie jeder andere Endverbraucher auch.

 
Hinweis

Verzollung- und Beförderungsdienstleistung ohne Vorsteuerabzugsberechtigung

Der BFH hat mit Urteil vom 20.7.2023 entschieden, dass Unternehmer, welche lediglich eine Verzollungs- oder Beförderungsdienstleistung erbringen kein Vorsteuerabzug haben.[4]

7 Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug für die Einfuhrumsatzsteuer

Diese Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer bestehen:

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