Überblick

Die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG erfasst eine Vielzahl von zivilrechtlichen Vorgängen, die sowohl im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz als auch im Wege der Einzelrechtsnachfolge z. B. durch Sachgründung und Sachkapitalerhöhung außerhalb des Umwandlungsgesetzes vollzogen werden können. Unabhängig von der zivilrechtlichen Behandlung ermöglicht § 20 UmwStG auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen die steuerneutrale Umwandlung unter Fortführung der Buchwerte.

Die zivil- und steuerrechtlichen Voraussetzungen der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft werden im nachfolgenden Beitrag erläutert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft sind in den §§ 2023 UmwStG geregelt. Das Umwandlungssteuergesetz wurde grundlegend geändert durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7.12.2006 (BGBl 2006 I S. 2782). Das Umwandlungssteuergesetz wurde zuletzt geändert durch das Gesetz zur Mondernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom 25.06.2021 (BGBl 2021 ,I S. 2050). Zur Anwendung des UmwStG i. d. F. des SEStEG hat die Finanzverwaltung den Umwandlungssteuer-Erlass v. 11.11.2011 (BMF, Schreiben v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978 – b/08/10001, BStBl 2011 I S. 1314) veröffentlicht.

Eine gravierende Änderung wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2015 vom 2.11.2015 (BGBl 2015 I S. 1834) umgesetzt. Es wurden die Bewertungswahlrechte in den §§ 20, 21 und 24 UmwStG eingeschränkt, soweit neben neuen Gesellschaftsrechten gewährte sonstige Gegenleistungen bestimmte relative oder absolute Höchstgrenzen überschreiten. Die Neuregelungen gelten bei Einbringungen, bei denen in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss nach dem 31.12.2014 erfolgt bzw. der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt ProFirma Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge