Der Begriff "Einbringung in eine Kapitalgesellschaft" steht stellvertretend für verschiedene zivilrechtliche Umwandlungsvorgänge, die einheitlich und unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral nach § 20 UmwStG vollzogen werden können. Bei der zivilrechtlichen Behandlung ist zu unterscheiden zwischen der Umwandlung eines Einzelunternehmens und der Umwandlung einer Personengesellschaft. Die zivilrechtlichen Vorgänge, die unter § 20 UmwStG fallen, sind im Einzelnen im Umwandlungssteuer-Erlass vom 11.11.2011[1] in Rdnr. 01.44 aufgeführt.

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