Die pauschalen Eigenverbrauchssätze gibt es nur für die zuvor aufgeführten und die damit verwandten Branchen. So gibt es neben den klassischen Gast- und Speisewirtschaften Bistros und ähnliche moderne Erscheinungsformen wie Party- und Cateringservice. Für die jeweilige Erscheinungsform ist dann der Pauschbetrag für unentgeltliche Wertabgaben anzusetzen, der dem in der Tabelle genannten Wirtschaftszweig am nächsten kommt.

Die Eigenverbrauchssätze erfassen immer nur das typische Warensortiment der jeweiligen Branche. Gäbe es diese Eigenverbrauchssätze nicht, müssten die betreffenden Entnahmen einzeln aufgezeichnet werden, was in der Praxis einen erheblichen Aufwand verursachen würde. Auch hätten die individuellen Zusammenstellungen unausweichlich Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zur Folge. Durch diese Pauschalen ist die Gleichmäßigkeit der Besteuerung in diesem Bereich gewährleistet.

 
Praxis-Tipp

Abschließende Punkte, die zu beachten sind

  • Das BMF gibt jedes Jahr die aktuellen Eigenverbrauchssätze bekannt.
  • Die betreffenden Pauschalen sind Jahreswerte. Für 2021 waren es Halbjahreswerte.
  • Bei gemischten Betrieben ist der jeweils höhere Pauschbetrag anzusetzen.

Für das Jahr 2021, 2022 und 2023 ist Folgendes zu beachten: Im Gastronomiebereich (Restaurants/Café und Konditorei) gilt bis zum 30.6.2021 bei der Abgabe von Speisen der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Diese Regelung wurde bis zum 31.12.2023 verlängert. Seit dem 1.1.2024 ist diese Regelung ausgelaufen.

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