Der alleinstehende Inhaber einer Speisegaststätte bietet kalte und warme Speisen an. Er muss daher seine Sachentnahmen aus der Gaststätte als unentgeltliche Wertabgaben erfassen. Er ermittelt den Wert der Sachentnahmen mithilfe der Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben. Die für das 2023 maßgebenden Pauschbeträge betragen 2.919 EUR für die Sachentnahmen, die mit 7 % der Umsatzsteuer unterliegen, und 762 EUR, für die Sachentnahmen, die mit 19 % zu versteuern sind.

Für das Jahr 2023 sind somit folgende Werte zu erfassen:

 
Der Pauschbetrag zu 7 % beträgt 2.919 EUR
Der Pauschbetrag zu 19 % beträgt 762 EUR
Summe 3.681 EUR

Im Jahr 2024 sind somit folgende Werte zu erfassen:

 
Der Pauschbetrag zu 7 % beträgt 2.253 EUR
Der Pauschbetrag zu 19 % beträgt  1.723 EUR
Summe 3.976 EUR

Buchungsvorschlag:

Für 2023:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1880/2130 Unentgeltliche Wertabgaben 4.030,11 8915/4610 Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 7 % USt 2.919,00
      8910/4620 Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt 762,00
      1771/3801 Umsatzsteuer 7 % 204,33
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 144,78

Für 2023:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1880/2130 Unentgeltliche Wertabgaben 4.461,08 8915/4610 Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 7 % USt 2.253,00
      8910/4620 Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt 1.723,00
      1771/3801 Umsatzsteuer 7 % 157,71
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 327,37

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