Das handelsrechtliche Wahlrecht gilt auch im Steuerrecht:
Kostenarten | Aktivierungspflicht | Aktivierungswahlrecht | Aktivierungsverbot |
---|---|---|---|
Materialkosten (Einzelkosten) | X | ||
Fertigungskosten (Einzelkosten) | X | ||
Sonderkosten der Fertigung (Einzelkosten) | X | ||
Materialgemeinkosten | X | ||
Fertigungsgemeinkosten | X | ||
Wertverzehr des Anlagevermögens | X | ||
= Wertuntergrenze für Herstellungskosten | |||
Kosten der allgemeinen Verwaltung | X | ||
Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs | X | ||
Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen | X | ||
Kosten der betrieblichen Altersversorgung | X | ||
Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen | X | ||
= Wertobergrenze für Herstellungskosten | |||
Folgende Kosten sind nicht den Herstellungskosten zuzurechnen | |||
Forschungs- und Vertriebskosten | X | ||
Zinsen für Fremdkapital ohne Zuordnung | X | ||
Geldbeschaffungskosten | X | ||
eigene Arbeitsleistung des Unternehmers | X | ||
abzugsfähige Vorsteuerbeträge | X | ||
Einkommen-, Gewerbe- u. Körperschaftsteuer | X |
Tab. 2: Steuerrechtliche Aktivierungspflichten, -wahlrechte und -verbote
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