Das handelsrechtliche Wahlrecht gilt auch im Steuerrecht:

 
Kostenarten Aktivierungspflicht Aktivierungswahlrecht Aktivierungsverbot
Materialkosten (Einzelkosten) X    
Fertigungskosten (Einzelkosten) X    
Sonderkosten der Fertigung (Einzelkosten) X    
Materialgemeinkosten X    
Fertigungsgemeinkosten X    
Wertverzehr des Anlagevermögens X    
= Wertuntergrenze für Herstellungskosten      
Kosten der allgemeinen Verwaltung   X  
Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs   X  
Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen   X  
Kosten der betrieblichen Altersversorgung   X  
Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen   X  
= Wertobergrenze für Herstellungskosten      
       
Folgende Kosten sind nicht den Herstellungskosten zuzurechnen      
Forschungs- und Vertriebskosten     X
Zinsen für Fremdkapital ohne Zuordnung     X
Geldbeschaffungskosten     X
eigene Arbeitsleistung des Unternehmers     X
abzugsfähige Vorsteuerbeträge     X
Einkommen-, Gewerbe- u. Körperschaftsteuer     X

Tab. 2: Steuerrechtliche Aktivierungspflichten, -wahlrechte und -verbote

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